Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn aus einem ehemaligen Dienstverhältnis. Sonstige Bezüge. Leibrente. Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Das Ruhegehalt eines ehemaligen Mitarbeiters bei einer europäischen Behörde stellt sonstige Bezüge und keinen Arbeitslohn dar, weil es teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten beruht.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Sätze 1, 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1941 geborene Kläger war vom 1. November 1977 bis 30. April 1994 beim E. P. (EPA) in München (x) angestellt. Mitwirkung vom 1. Mai 1991 schied er aus dem Dienst aus; seitdem erhält er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
Im Streitjahr 1996 wurden ihm ausweislich der Personalkarte (Bl. 9 ESt-Akte) an Ruhegehalt und Zulagen für 1996 79.614,39 DM und für 1995 870,72 DM sowie eine Steueranpassung i.H.v. 9.724 DM, insgesamt 90.219,11 DM, bezahlt. In der ESt-Erklärung 1996 gab er diesen Betrag als sonstige Einkünfte (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente) an, die mit einem Ertragsanteil von 41 Prozent zu erfassen seien.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –), der das Ruhegehalt bisher als steuerfrei behandelt hatte, setzte es 1996 in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass für die Altersversorgung Beiträge zu entrichten seien, die vom jeweiligen Aktivengehalt in Abzug gebracht worden seien. Hierzu legte der Kläger eine Gehaltsmitteilung vom März 1991 (Bl. 29 ESt-Akte 1996) vor.
Im Klageverfahren wurden Jahresverdienstbescheinigungen für die gesamte Dauer der Beschäftigung des Klägers beim EPA vorgelegt (Bl. 86-100 FG-Akte). Aus diesen ergibt sich, dass jeweils ein „Pensionsbeitrag” von 7 Prozent des Grundgehalts einbehalten wurde. Dieser Beitrag war gem. Art. 40 Abs. 1 der Versorgungsordnung (VersO) für das EPA monatlich vom Gehalt einzubehalten (siehe Ablichtung der VersO vom 20. Oktober 1977 Bl. 106–120 FG-Akte).
Der Einspruch blieb insoweit erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung – EE – vom 17. April 1998, Bl. 43–46 ESt-Akte 1996).
Das FA führt im Wesentlichen aus, dass die Bediensteten des EPA keine Rechtsansprüche gegen die Versorgungseinrichtung selbst, sondern nur gegenüber dem EPA erworben hätten. Die Pensionszahlungen beruhten deshalb nicht, auch nicht teilweise, auf eigenen Beitragsleistungen der Bediensteten. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) sei daher nicht anwendbar. Die Pensionszahlungen seien vielmehr Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus einem ehemaligen Dienstverhältnis.
Mit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Entgegen der Rechtsansicht des FA beruhe das Ruhegehalt sehr wohl teilweise auf eigenen Beitragsleistungen, nämlich dem 7 Prozent des Grundgehalts (so der Prozentsatz bis einschl. 1991; ab 1992 erhöhte sich dieser auf 8 Prozent) ausmachenden Pensionsbeitrag. Auf die jährlichen Gehaltsmitteilungen werde verwiesen, ferner auf die Stellungnahmen des EPA vom 16. November 2000 und 13. Februar 2001 (Bl. 101, 82 FG-Akte).
Der Berichterstatter nimmt im Einzelnen Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 16. November 1998, 30. August 2000 und 25. Januar 2001.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der EE vom 17. April 1998 den geänderten ESt-Bescheid 1997 dahingehend zu ändern, dass das Ruhegehalt des Klägers mit dem Ertragsanteil (41 %) besteuert wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt in den Schriftsätzen vom 28. Dezember 1998, 22. September 2000 und 20. März 2001 der Argumentation des Klägers entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das FA die Ruhebezüge des Klägers nicht als Leibrente i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG angesehen und entsprechend besteuert.
Die Bezüge sind aber entgegen dem FA den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen. Es handelt sich um wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV stellen Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie zumindest teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten beruhen. Der Berichterstatter ist mit dem Kläger der Auffassung, dass die monatlichen „Pensionsbeiträge” i.H.v. 7 Prozent seines Grundgehalts (= Pension Contribution, siehe Bl. 86 ff. FG-Akte) als derartige Beitragsleistungen anzusehen sind. Die Versorgungsbezüge wurden somit teilweise (zu einem Drittel, zu zwei Drittel) die E. P. O. (– EPO –) durch Beiträge des Klägers finanziert (siehe Art. 41 Abs. 1 VersO i.d.F. vor dem 1. Januar 1992).
Dies führt aber noch nicht zur Stattgabe der Klage, denn eine Rente i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a liegt nicht vor, weil, wie der Bundesfinanzhof im U...