Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Veräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nach der vom Steuerpflichtigen veranlassten Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Einbringung durch Beurteilung der Einlage von GmbH-Anteilen in eine AG als steuerneutralen Einbringungsvorgang i. S. des § 20 UmwStG 1977. Widerstreitende Steuerfestsetzung. § 174 Abs. 4 AO. Bestimmter Sachverhalt. Einbringungsgeborene Anteile. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Widerstreitende Steuerfestsetzung: Wird ein Einkommensteuerbescheid nach Einspruchseinlegung entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen wegen rechtsirriger Beurteilung der Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG dahingehend geändert, dass in Hinblick auf § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 UmwStG 1977 die zutreffenden steuerrechtlichen Folgen gezogen werden, mithin die zunächst verneinte Buchwertfortführung der eingebrachten GmbH-Anteile nun doch möglich ist, kann die entsprechende unmittelbare Rechtsfolge, dass der Gewinn aus der Veräußerung der durch Sacheinlage erworbenen Anteile als Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 UmwStG zu versteuern ist, durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Anteilsveräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 gezogen werden.
Normenkette
AO 1977 § 174 Abs. 4; UmwStG 1977 § 21 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den bis zum 4. Januar 2001 (Erlass des Änderungsbescheids) entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 23/25, der Beklagte 2/25. Die nach dem 4. Januar 2001 entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1994 vom 3. Dezember 1998 nach § 174 Abs. 3 oder Abs. 4 Abgabenordnung (AO) berechtigt war.
Die Klägerin war im Jahr 1992 je zu einem Drittel an der H. … GmbH, … (HRA GmbH) mit einem Stammkapital von 5 Mio. DM und an der … GmbH (HRA-GmbH) mit einem Stammkapital von 210.000 DM beteiligt. Jeweils ein weiteres Drittel an den beiden Gesellschaften hielten die Herren … … (HH) und … (BH). Die Klägerin und ihre beiden Mitgesellschafter waren mit jeweils 50.000 DM am Grundkapital der … (HR-AG) beteiligt.
Mit Vertrag vom 12. Juni 1992 gründete die Klägerin zusammen mit HH und BH die … … (HR-GbR), in die sie als Sacheinlage ihre Gesellschaftsanteile an der HRA-GmbH und an der HR-GmbH einbrachten. Die Einbringung erfolgte zu den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile in Höhe von 4,5 Mio. DM für alle Gesellschaftsanteile der HRA-GmbH und in Höhe von 210.000 DM für alle Gesellschaftsanteile der HR-GmbH. Gleichfalls mit Vertrag vom 12. Juni 1992 übertrugen die Klägerin, H. H. und BH jeweils ihre Gesellschaftsanteile an der HR-GbR auf die HR-AG als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien im Nennwert von jeweils 2.450.000 DM (Gesamteinbringungswert somit 7.350.000 DM). Die Einbringung sollte nach § 20 Abs. 6 Umwandlungssteuergesetz 1977 (UmwStG 1977) zu Buchwerten erfolgen. In der Steuerbilanz der HR-AG wurde entsprechend ein steuerlicher Ausgleichsposten in Höhe von 2.640.000 DM (7.350.000 DM abzüglich Anschaffungskosten der eingebrachten GmbH-Anteile in Höhe von 4.710.000 DM) ausgewiesen. Mit Vertrag vom 17. November 1994 veräußerte die Klägerin alle Anteile an der HR-AG zum Nennwert von 2,5 Mio. DM.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) behandelte nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der HR-GbR zunächst als nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Veräußerung der Anteile an der HRA-GmbH und HR-GmbH im Jahr 1992. Demgemäß setzte es im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 3. Dezember 1998 bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsgewinn von 880.000 DM (Differenz zwischen dem Nennwert der erhaltenen Aktien in Höhe von 2.450.000 DM und den Anschaffungskosten der eingebrachten GmbH-Anteile in Höhe von 1.570.000 DM) an. Im auf Grund der Betriebsprüfung aus anderen Gründen geänderten Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. Dezember 1998 wurden aus der Veräußerung der Anteile der Klägerin an der HR-AG keine steuerlichen Folgen gezogen.
Die Klägerin legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass auf die Einbringung der Anteile an der HRA-GmbH und an der HR-GmbH in die HR-AG im Jahr 1992 § 20 Abs. 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwStG 1997 anzuwenden sei mit der Folge, dass k...