Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendungsbereich des EigZulG. Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages bei nachträglicher Änderung des Antragsgegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mit, dass es das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht für genehmigungsfähig hält und stellt der Antragsteller daraufhin den Bauantrag hinsichtlich des Antragsgegenstandes um (Neubau eines Betriebsleiterhauses anstelle eines Austragshauses), ohne dass die Baupläne geändert werden und ohne dass ein neues Antragsverfahren durchgeführt wird, gilt als Herstellungsbeginn i.S.v. § 19 Abs. 4 (Abs. 5) EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag in der ursprünglichen Fassung gestellt wurde.
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 (Abs. 5)
Gründe
I.
Streitig ist der für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) maßgebende Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages.
Die ledige Klägerin ist Alleineigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in B. Am 09.05.1995 reichte sie bei der Gemeinde B einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Austragshauses mit einer Wohnung und Doppelgarage auf der bestehenden Hofstelle ein. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Mit Schreiben vom 24.05.1995 nahm das Amt für Landwirtschaft und Ernährung K zum Baugenehmigungsantrag Stellung und teilte der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt K mit, dass die Klägerin, die 28 Jahre alt sei und einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb betreibe, alleine auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bleibe. Ein Bedarf für ein Austragshaus bestehe derzeit nicht. Die Bauaufsichtsbehörde fragte in Folge dessen mit Schreiben vom 13.07.1995 bei der Klägerin nach, wer in das Austragshaus einziehen soll. Aus Sicht des Amtes bestehe momentan kein Bedarf für ein Austragshaus.
Am 19.07.1995 teilte der 1. Bürgermeister der Gemeinde B der Bauaufsichtsbehörde telefonisch und schriftlich mit, die Bausubstanz des alten Betriebsleiterhauses sei so schlecht, dass das Haus unbewohnbar sei. Daher soll das geplante Vorhaben das neue Betriebsleiterhaus sein. Mit Schreiben vom 25.10.1995 reichte die Klägerin Grundrisse und Fotos des alten Hauses mit dem Betreff „Neubau eines Austragshauses” bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Am 02.11.1995 stellte die Klägerin telefonisch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde den Antragsgegenstand auf „Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses zum Austragshaus und Neubau eines Betriebsleiterhauses und einer Doppelgarage” um.
Mit Bescheid vom 10.05.1996 wurde das Bauvorhaben – Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses zum Austragshaus und Neubau eines Betriebsleiterhauses und einer Doppelgarage – genehmigt. Baubeginn war am 23.09.1996. Am 23.12.1998 zog die Klägerin in das neue Haus ein.
Die Klägerin stellte beim Beklagten (das Finanzamt – FA –) Antrag auf Eigenheimzulage für das neue Einfamilienhaus ab dem Jahr 1998. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 26.01.1999 Bezug genommen. Das FA lehnte mit Bescheid vom 17.05.1999 die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab, weil der Bauantrag bzw. die Bauunterlagen vor dem 27.10.1995 eingereicht worden seien. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.07.2000).
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage lägen vor, denn sie habe am 02.11.1995 und damit nach dem maßgebenden Stichtag 27.10.1995 einen neuen Bauantrag gestellt. Der alte Bauantrag vom 09.05.1995 sei abgelehnt worden und daher nicht mehr die Grundlage für die am 10.05.1996 erteilte Baugenehmigung.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 17.05.1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.07.2000 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 in der sich aus dem Antrag vom 26.01.1999 ergebenden Höhe festzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.02.2001 die Baugenehmigungsakten des Landratsamtes O zum Verfahren beigezogen.
Es hat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2001 wird Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet, weil das EigZulG für das Bauvorhaben nicht anwendbar ist.
1. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EigZulG kann das Gesetz auf Antrag des Anspruchsberechtigten angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat. Nach § 19 Abs. 4 EigZulG in der im Streitjahr geltenden Fassung gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
Im Streitfall hat die Klägerin den unstreitig erforderlichen Bauantrag bereits am 09.05.1995 gestellt. Damit hat sie nach § 19 Abs. 4 EigZulG vor dem maßgebenden Stichtag 27.10.1...