rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Supervisionskurs einer Beratungslehrerin als Werbungskosten. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Teilnahme eines Beratungslehrers an einem in Form von Gruppensitzungen abgehaltenen Supervisionskurs, der nach der Lehrgangsbeschreibung das Ziel verfolgt, Menschen in sozialen Berufen Unterstützung und Hilfestellung bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und Problemen in ihrem beruflichen Umfeld zu geben, und Menschen in Führungspositionen gruppendynamische Zusammenhänge zu vermitteln, um dadurch den Umgang mit Mitarbeitern zu verbessern und anders mit schwierigen Situationen umgehen zu können, ist nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, da die Tätigkeit als Beratungslehrer hohe Anforderungen an soziale, psychologische und zwischenmenschliche Kompetenzen stellt.
2. Unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit entstandener Aufwendungen ist unerheblich, ob sich der Steuerpflichtige für von seinem Arbeitgeber angebotene Fortbildungsmaßnahmen, oder für vergleichbare Fortbildungsmaßnahmen Dritter entscheidet.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5.10.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.3.2002 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 15.675 DM herabgesetzt wird.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Supervisionskurs.
Die Klägerin ist von Beruf Grundschullehrerin und unterrichtet an einer Grundschule in A. Sie unterrichtet vor allem in den Fächern Deutsch, Mathematik, Ethik und Sachkunde. An dieser Schule ist die Klägerin auch stellvertretende Schulleiterin.
Daneben ist die Klägerin seit über 10 Jahren als Beratungslehrerin für das Beratungszentrum X tätig. Dort ist sie zuständig für den Grundschulbereich der Schulen B, C und D mit jeweils ca. 200 Schülern. Neben der Klägerin gibt es am Beratungszentrum X noch eine Beratungslehrerin für den Hauptschulbereich sowie eine Schulpsychologin. Zu den Schwerpunkten ihrer Beratungstätigkeit zählen den Angaben der Klägerin zufolge neben den Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten der Kinder auch soziale und familiäre Problemfälle.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 4.800 DM für „Supervision (Lehrer und Sozialarbeiter)” und entsprechende Fahrtkosten in Höhe von 250 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Nachdem sie mit Schreiben des Beklagten (Finanzamt – FA–) vom 4.9.2001 gebeten worden war, Unterlagen bzw. Nachweise über die geltend gemachten Aufwendungen für die Supervision und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über steuerfrei bezahlte Beträge für die Supervision und über deren berufliche Notwendigkeit vorzulegen, übersandte sie eine Bescheinigung der Ärztin für Psychoanalyse und Psychotherapie Dr. L vom 31.12.2000, in der diese den Betrag von 4.800 DM für 40 „Supervisionsgruppen-Sitzungen” über jeweils 100 Minuten in Rechnung stellt und zugleich den Erhalt des Betrages bestätigt. Von dem auf der Bescheinigung vorgedruckten Text „Gruppentherapeutische Sitzungen” ist der Begriff „Gruppenterapeutische” ausgestrichen und statt dessen handschriftlich durch „Supervisionsgruppen-” ersetzt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung (ESt-Akte 2000, Bl 15) Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5.10.2001 ließ das FA die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und begründete dies damit, dass die berufliche Notwendigkeit der Supervision trotz der Aufforderung im Schreiben vom 4.9.2001 nicht nachgewiesen worden sei.
Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass Supervisionen immer berufsbegleitend seien und dazu beitrügen, spezielle berufliche Probleme zu verarbeiten. Außerdem wurde statt der vom FA nochmals angeforderten Bescheinigung des Arbeitgebers (Schule) eine Stellungnahme der Klägerin vom 30.10.2001 (ESt-Akte 2000, Bl 25) vorgelegt, die sie mit ihrem Namen und der Bezeichnung Korrektorin unterschrieb. Hierin teilt die Klägerin mit, dass sie seit 9 Jahren als Beratungslehrerin arbeite. In dieser Funktion werde sie nicht nur mit Lernschwierigkeiten, sondern zunehmend auch mit Verhaltensauffälligkeiten und sozialen und familiären Problemen konfrontiert, deren Lösung und Bearbeitung eine regelmäßige Supervisionsarbeit unabdingbar machten. Außerdem habe sie als stellvertretende Schulleiterin im Umgang mit Kollegen, Eltern, Schülern und der Öffentlichkeit ein komplexes Aufgabengebiet zu bewältigen, bei der die Supervisionsarbeit ebenfalls wertvolle Dienste leiste.
Auf Aufforderung des FA im Schreiben vom 15.1.2002, Unterlagen einzureichen, aus denen die Lehrinhalte und der Ablauf des besuchten Kurses ersichtlich sein sollten, sowie Angaben darüber zu machen, ob der Lehrgang auf einen bestimmten Teilnehmerkreis zugeschnitten war, erfolgte keine Antwort. Ebenso blieb die nochmals vorgetragene Bitte des FA...