Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt, ist das Gericht nicht an der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert, wenn das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät wegen Krankheit den Termin nicht wahrnehmen kann.
Normenkette
FGO § 91
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bereits pauschal besteuerter Fahrtkostenersatz als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden kann.
Die Kläger wurden als Ehegatten im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für 2001 vom 21. Januar 2003 macht er Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 230 Tage mit einer einfachen Entfernung von 25 Kilometer geltend (= 4.370 DM). Lt. Lohnsteuerkarte leistete der Arbeitgeber des Klägers einen pauschal besteuerten Fahrtkostenersatz in Höhe von 6.094,68 DM. Weitere Werbungskosten in Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit des Klägers wurden in Höhe von insgesamt 714 DM erklärt.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) übernahm im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19. Februar 2003 die Angaben des Klägers. Berücksichtigt wurde bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM. Der Fahrtkostenersatz wurde in Höhe der Differenz zwischen den geltend gemachten Fahrtkosten (4.370 DM) und dem pauschal besteuerten Fahrtkostenersatz (6.094,68 DM) als steuerpflichtiger Fahrtkostenersatz mit 1.724 DM bei den Einnahmen berücksichtigt. Erläutert wurde dies wie folgt: „Die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Ehemannes übersteigen die abziehbare Entfernungspauschale. Der Arbeitslohn des Ehemannes wurde deshalb um den übersteigenden Betrag in Höhe von 1.724 DM erhöht.”
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 24. März 2003 Einspruch ein. Sie wandten sich gegen die Berücksichtigung des pauschal besteuerten Fahrtkostenersatzes und gegen die Summe der anzurechnenden Solidaritätszuschläge. Der letzte Punkt ist in diesem gerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig. Der Einspruch wurde bezüglich der Fahrtkosten von den Klägern, trotz mehrfacher Aufforderung durch das FA, nicht begründet.
Am 12. März 2004 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2001, für die streitigen Fahrtkosten ergaben sich dabei keine Änderungen. Mit der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber gehöre als Werbungskostenersatz grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) könne sie der Arbeitgeber bis zur Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen kann pauschal mit 15 % versteuern. Ein übersteigender Betrag sei dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für den Lohnsteuerabzug von solchen weder steuerfreien noch pauschalbesteuerbaren Fahrtkostenzuschüsse komme in der Regel nur die individuelle Regelbesteuerung in Betracht. Vorliegend sei der übersteigende Betrag (1.724 DM) dem Arbeitslohn zuzurechnen.
Mit ihrer Klage vom 13. Mai 2004, die mit Schriftsatz vom 9. November 2004 begründet wurde, wenden sich die Kläger weiter gegen eine Berücksichtigung von Fahrtkostenersatz als Arbeitslohn. Nachdem § 40 Abs. 2 S. 2 EStG lediglich den pauschal zu versteuernden Fahrtkostersatz regele, demgegenüber keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Erhöhung des Bruttoarbeitslohns darstelle, könnten die Einnahmen nicht entsprechend erhöht werden. Der Kläger könne nichts dafür, dass seinem Arbeitgeber Fehler unterlaufen. Wenn, dann wäre der Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Dies um so mehr als der Kläger die Pauschalversteuerung wirtschaftlich ohnehin zu tragen habe und sich damit eine Besteuerungsbelastung von annähernd 66 % ergäbe. Das FA setze sich nicht mit dem Übermaßverbot auseinander, das auch die Frage des Entschließungsermessens, ob der Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen sei, betreffe.
Die Kläger beantragen,
die mit Bescheid vom 19. Februar 2004 festgesetzte Einkommensteuer 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2004 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2004 um 838 DM auf 108.354 DM herabgesetzt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, das Wohnsitzfinanzamt sei an Entscheidungen im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren nicht gebunden. Es habe daher das uneingeschränkte Recht, die Zulässigkeit der Pauschalierung zu überprüfen. Das FA habe keine Ermessenserwägung darüber anstellen müssen, ob eine Inanspruchnahme des Klägers als Schuldner der festgesetzten Steuer geboten war.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 wurde de...