Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit – internationale Besteuerung. Arbeitgeberzuschüsse zu französischer Krankenversicherung nicht steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
1. Bezieht der in Frankreich wohnende Steuerpflichtige von einem deutschen Arbeitgeber Bezüge während der Freistellungsphase der Altersteilzeit, so steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu.
2. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zu Zahlungen an die Sozialversicherung besteht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im deutschem Recht nicht. Allerdings ist der Arbeitgeber solange gesetzlich zur Zahlung eines Zuschusses an den Kläger verpflichtet, wie dieser freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
3. Wird diese freiwillige Versicherung aufgegeben, besteht eine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses für die Versicherung in der französischen CPAM nicht. Die Arbeitgeberzuschüsse sind demzufolge nicht steuerfrei.
Normenkette
DBA FRA Art. 13; EStG §§ 1, 3 Nr. 62
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob im Freistellungszeitraum der Altersteilzeit nach dem Blockmodell von einem deutschen Arbeitgeber gezahlte Löhne in Deutschland steuerbar sind, oder in Frankreich, dem Ansässigkeitsstaats des Arbeitnehmers; darüber hinaus steht die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zur französischen Krankenversicherung im Streit.
Der Kläger lebt seit 2002 mit seiner Ehefrau in Frankreich. Er war in München bei der … AG angestellt. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine Beschäftigung nach dem sog. Blockmodell des Altersteilzeitgesetzes. Die Arbeitsphase dauerte von 1. November 2001 bis 31. Oktober 2004, der Freistellungszeitraum vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2007. Somit befand sich der Kläger im Streitjahr 2005 in der Freistellungsphase.
In der gemeinsamen Steuererklärung des Klägers und seiner Frau, mit der sie zur Zusammenveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtige optierten, erklärte der Kläger im Wesentlichen Einkünfte aus dem genannten Arbeitsverhältnis, die der Beklagte – das Finanzamt (FA) – unter Abweichungen veranlagte (Einkommensteuer- [ESt-] Bescheid vom 3. November 2006). Auf die Beschwerde des Klägers an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen verwies ihn dieses auf ein mögliches Verständigungsverfahren nach Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (DBA Frankreich), das er in seinem Ansässigkeitsstaat beantragen wolle. Der Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Oktober 2007 ohne Erfolg.
Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Zahlungen seines Arbeitgebers aus dem Altersteilzeit-Vertrag fälschlich als in Deutschland steuerbar behandelt worden seien. In der Freistellungsphase gezahlte Beträge hätten nicht mehr den Charakter eines Arbeitsentgeltes, für das Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich das Besteuerungsrecht dem – früheren – Tätigkeitsstaat Deutschland zuordne. Vielmehr handele es sich um Ruhegehälter, deren Besteuerung nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich dem Ansässigkeitsstaat zustehe. Der französische Fiskus habe den Kläger dementsprechend zur Abgabe einer Steuererklärung für das Streitjahr aufgefordert. Dass es sich um ein Ruhegehalt handele, belege auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2003 (7 ABR 53/02), in der dieses ausgeführt habe, dass der Arbeitnehmer mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit aus dem Betrieb ausscheide.
Der zweite Einwand des Klägers richtet sich gegen die Behandlung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung als steuerpflichtig. Der Kläger sei ab April 2005 nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland, sondern bei der gesetzlichen Krankenkasse in Frankreich CPAM freiwillig versichert, die in etwa die gleichen Leistungen wie eine deutsche gesetzliche Krankenkasse erbringe. Er habe gewechselt, weil die deutsche Versicherung nur rd. 65% der Behandlungskosten in Frankreich ersetzt habe. Die CPAM erfülle seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Im Übrigen gebiete das Europarecht eine Steuerbefreiung der Zuschüsse für eine Versicherung in einer ausländischen Krankenkasse.
Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 3. November 2006 und die hierzu ergangene EE vom 10. Oktober 2007 ersatzlos aufzuheben;
hilfsweise:
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 2.003,94 EUR niedriger anzusetzen und die Einkommensteuer 2005 unter Abänderung des vorgenannten Bescheides und der Einspruchsentscheidung entsprechend niedriger festzusetzen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens bereits im Hauptantrag:
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentl...