rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse. Körperschaftsteuer 1995 und 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 und 31.12.1996. Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
Zuwendungen einer GmbH an eine Unterstützungskasse können, soweit sie zu einer Überversorgung führen, weil die betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Sozialversicherungsrente und der Direktversicherung) stichtagsbezogen mehr als 75 v.H. der Aktivlöhne beträgt, gemäß § 4d EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1, § 6a Abs. 3 S. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckereierzeugnissen aller Art.
An der Klägerin waren in den Streitjahren Herr P. mit einem Geschäftsanteil von 52 v.H. und Frau M. mit einem Anteil von 48 v.H. beteiligt. Zu Geschäftsführern waren Herr P. und Herr S. bestellt.
Die Klägerin ist Trägerunternehmen einer im Jahr 1995 gegründeten Unterstützungskasse. Deren Aufgabe ist es, die von der Klägerin erstmals im Jahr 1995 erteilten Versorgungszusagen an ihre Arbeitnehmer zu erfüllen.
Nach diesen Zusagen sollten die Arbeitnehmer beim Erreichen des Rentenalters eine lebenslange Altersrente erhalten, die sich bei den einzelnen Arbeitnehmern unterschiedlich auf jährlich 4.500 DM, 4.800 DM, 5.100 DM bzw. 5.700 DM belaufen sollte. Die Renten sollten sich für jedes weitere Dienstjahr erhöhen, und zwar um 7 v.H. bezogen auf die bereits erdiente Vorjahresrente. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versorgungszusagen samt Anlagen verwiesen.
In den Streitjahren hatte noch keiner der begünstigten Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht.
Bei der Gewinnermittlung für die Streitjahre behandelte die Klägerin die von ihr geleisteten Zuwendungen an die Unterstützungskasse in Höhe von 495.537 DM (1995) bzw. 515.853 DM (1996) als betrieblichen Aufwand. Dazu wurde im Rahmen einer bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung festgestellt, maßgebend für die Höhe der Zuwendung durch die Klägerin zum sog. Reservepolster der Unterstützungskasse sei der jeweils erreichbare Endrentenanspruch des einzelnen Arbeitnehmers im Rentenalter (hier: 65 Jahre) gewesen. Die Zusagen hätten sich jeweils auf 4.500 DM (4.800 DM, 5.100 DM oder 5.700 DM) zuzüglich 7 % Steigerung aus der Vorjahresrente je Dienstjahr ab 1995 belaufen. Es hätten sich hierdurch Endrentenansprüche zwischen 15.210 DM (für in 1949 Geborene) und 56.880 DM (für in 1966 Geborene) ergeben. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung dürften jedoch stichtagsbezogen nur 75 % (einschließlich der Sozialversicherungsrente und der Direktversicherung) der Aktivlöhne betragen (Schreiben des Bundesminister der Finanzen –BMF– vom 7. Januar 1998, Der Betrieb –DB– 1998, 597). Soweit die Aufwendungen auf eine Überversorgung entfielen, seien sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abzugsfähig. Nach diesem Standpunkt ergab sich gegenüber der Berechnung der Klägerin eine entsprechende Minderung der Bemessungsgrundlage für die abzugsfähigen Zuwendungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 20.07.1998 (insbesondere Anlage 11) Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die für die Außenprüfung maßgebliche BFH-Rechtsprechung sowie das BMF-Schreiben vom 7. Januar 1998 seien im Rahmen der Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung und der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen i. S. des § 6 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangen. Der hier vorliegende Sachverhalt müsse aber vor dem Hintergrund des § 4 d EStG beurteilt werden.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, für Zuwendungen an die Unterstützungskasse während der Anwartschaftsphase (die Unterstützungskasse der Klägerin habe in den Streitjahren noch keine laufenden Leistungen an Rentenberechtigte erbringen müssen) richte sich deren Abzugsfähigkeit nach § 4 d Abs. 1 Nr. 1 b bb EStG sowie nach § 4 d Abs. 1 Satz 2 ff EStG. Zuwendungen an eine Unterstützungskasse i. S. des § 4 d EStG seien nur insoweit betrieblich veranlasst, als sie zu keiner Überversorgung des Leistungsberechtigten führten. Wann und inwieweit eine „Überversorgung” vorliege, habe der BFH mit Urteil vom 17. Mai 1995 (I R 16/94, BStBl II 1996, 420) entschieden. Nach dieser Rechtsprechung stünden die künftigen Rentenansprüche und die Aktivlöhne je...