rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1990. Einkommensteuer 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die von der Klägerin vorher selbst bewohnte, steuerneutral aus ihrem Betriebsvermögen entnommene und kurze Zeit darauf in dasselbe Betriebsvermögen wieder eingelegte Wohnung.
Die Klägerin betreibt ein Kurheim und erzielt daraus gewerbliche Einkünfte. Im Kurheimgebäude befand sich eine 57,6 qm große, von der Klägerin früher privat genutzte Wohnung. Die Wohnung war in den Bilanzen für das Kurheim bis zum Jahr 1990 als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen.
Lt. Bilanz zum 31.12.1990 wurde die Wohnung Mitte Januar 1990 mit dem Auszug der Klägerin steuerfrei gem. § 52 Abs. 15 Sätze 7 und 11 EStG ins Privatvermögen überführt (vgl. S. 6 der Bilanz 1990 und der Anlage 3 hierzu). Anschließend wurde die Wohnung renoviert und danach als Aufenthaltsraum für das Kurheim benutzt (vgl. Schreiben der Klägerin vom 04. Juli 1996, Bl. 31 FG-Akte). Die vorausgehende private Nutzung der Wohnung durch die Klägerin sowie deren nachfolgend betriebliche Nutzung ist ebenso wie deren Entnahme und Einlage zwischen den Beteiligten unstrittig (vgl. Schreiben des Finanzamts vom 25. Juli 1996, Bl. 40 FG-Akte).
In der Bilanz zum 31. Dezember 1990 wurde die wiedereingelegte „Wohnung” mit dem Verkehrswert (abzüglich der anteiligen Jahres-AfA) bilanziert. Das Finanzamt berechnete jedoch die Jahres-AfA auf Basis des alten Buchwertes und setzte mit Bescheid vom 25. März 1992 die Einkommensteuer (ESt) 1990 auf 15.518 DM, bzw. mit Änderungsbescheid vom 26. April 1993 auf 15.826 DM fest (Bl. 14, 20 ESt-Akte). Das Finanzamt begründete dies im wesentlichen wie folgt: Im Streitfall sei die Einlagenbewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 lit. a und Satz 3 EStG anzuwenden. Als Wert der Entnahme sei nach der Rechtsprechung des BFH der alte Buchwert anzusetzen. Die Wohnung sei steuerfrei entnommen worden. Dadurch seien der Klägerin keine den Buchwert übersteigenden Anschaffungskosten entstanden. Bemessungsgrundlage für die AfA könnten aber nur die tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten sein. Der gegen den ESt-Bescheid 1990 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 12. Februar 1996 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 49 ESt-Akte). Bezüglich des Gewerbesteuermeßbescheids 1990 verfuhr das Finanzamt entsprechend. Der Einspruch gegen den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag (GewStMb) 1990 vom 15. April 1992 wurde mit EE ebenfalls vom 12. Februar 1996 zurückgewiesen (Bl. 3, 9 GewSt-Akte).
Die hiergegen eingereichte Klage wird im wesentlichen wie folgt begründet: Gemäß § 52 Abs. 15 EStG habe die Klägerin die Wohnung steuerneutral entnehmen können. Die Entnahme sei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, da § 52 Abs. 15 EStG hierfür keine eigenständige Regelung treffe. Der Wertansatz mit dem Teilwert folge auch aus § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG. Danach bleibe ein Entnahmegewinn außer Ansatz. Ein Entnahmegewinn könne sich aber nur dann ergeben, wenn die Entnahme mit einem über dem Buchwert liegenden Wert, also mit dem Teilwert angesetzt wird. Die Einlage habe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ebenfalls mit dem Teilwert zu erfolgen (Wertverknüpfung). Würde man dagegen mit dem Finanzamt die wieder eingelegte Wohnung mit dem Buchwert ansetzen, liefe die Steuerbefreiung des § 52 Abs. 15 Sätze 7 und 11 EStG ins Leere. Dies widerspreche dem Gesetzeszweck. Soweit der BFH zur Berechnung der AfA anders entschieden habe (insbesondere mit Urteil vom 03. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II S. 749), seien die Entscheidungen des BFH für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In den Fällen des BFH sei über die AfA für Immobilien im Privatvermögen zu entscheiden gewesen. Hier sei dagegen die AfA von Betriebsvermögen strittig. Ausgehend von einem Einlagewert in Höhe des Verkehrswertes der Wohnung betrage daher die AfA nicht wie vom Finanzamt angenommen 12.930 DM, sondern 18.616 DM.
Die Klägerin beantragt,
die ESt 1990 auf 14.248 DM und den GewStMb für 1990 auf 51.734 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt das Finanzamt im wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in den beiden EE'en vom 12. Februar 1996.
Entscheidungsgründe
II
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die AfA für die wiedereingelegte „Wohnung” auf der Basis des alten Buchwertes, der auch der Wiedereinlagewert ist, berechnet.
Nach § 52 Abs. 15 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, daß eine im Betriebsvermögen befindliche, privat genutzte Wohnung steuerneutral entnommen wird. Der Senat geht davon aus, daß der nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG notwendige Antrag konkludent gestellt wurde (vgl. Anlage 3/3 zur Bilanz zum 31.12.1990) und damit die Wohnung bereits zum 1.1.1990 (vgl. Schmidt/Drenseck, Kommentar zum ...