rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid. Einkunftsart eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Qualifikation der Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, als gewerblich eingestufte Einkünfte seien vielmehr als solche aus selbständiger Tätigkeit anzusehen, ist mangels Beschwer unzulässig.
2. Ein als beratender Betriebswirt und EDV-Berater tätiger Steuerpflichtiger, dessen Ausbildungsstand wenigstens dem Niveau der Prüfung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt” entspricht, übt dennoch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er nicht wenigstens auf einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfassend beratend tätig wird, und zudem zumindest mittelbar an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1999 § 2 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl) als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist.
I.
Der Kl absolvierte nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. Anschließend arbeitete er in den Bereichen Großhandel mit Autozubehör, Verkauf von Kassenlösungen und Automobilverkauf. Vom 01. Oktober 1974 bis 27. Juli 1976 besuchte der Kl im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Vollzeitmaßnahme eine private Fachschule für Betriebswirtschaft und schloss diese im Jahr 1976 mit einem Diplom mit der Berufsbezeichnung Praktischer Betriebswirt ab. Ausbildungsfächer waren u.a. Absatz, Finanzierung, Steuern, Organisation/Datenverarbeitung, Personalwesen, Volkswirtschaftslehre, Mathematik, Betriebswirtschaftslehre, Recht, Betriebsstatistik und Rechnungswesen. Bis 31. März 1995 war der Kl dann in einem Angestelltenverhältnis als Vertriebsbeauftragter der X tätig. In seiner 18-jährigen Tätigkeit für X hatte der Kl nach eigenen Angaben die Aufgabe, zusammen mit einem Team neue Produktionsplanungssysteme (Bestellwesen, Stücklisten, Arbeitsplanverwaltung, Kalkulation) für Fertigungsbetriebe zu entwickeln. Ferner war er nach seiner Darlegung in den Bereichen Planung und Organisation, Auswahl von Hardwarekomponenten und Standardanwendungssoftware sowie Finanzierung als Kundenberater tätig.
Ab 01. April 1995 eröffnete der Kl als Handelsvertreter für X eine Vertriebsagentur. Am 31. Dezember 1996 wurde die Handelsvertretung mit X gekündigt. Am 06. Mai 1997 meldete der Kl einen Einzelhandel für EDV-Hardware, -Software und -Zubehör, Organisationsberatung und EDV-Dienstleistungen an. Ferner war der Kl im Streitjahr an der M-GmbH (nachfolgend M) beteiligt. Gesellschafter der M waren im Streitjahr Herr A, der Kl, B und C. Die restlichen … % der Gesellschaftsanteile hielt die GmbH als eigene Anteile ohne Stimmrecht. Mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 wurde der Kl zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der M bestellt. Am 12. Oktober 2000 meldete der Kl seinen Gewerbebetrieb rückwirkend zum 28. Mai 1998 ab und zum 29. Mai 1998 eine Tätigkeit im Bereich der Unternehmensberatung an.
Zum 01. Januar 1999 wechselte der Kl die Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu § 4 Abs. 1 EStG. Die Tätigkeit des Kl wurde in der Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 1999 vom 31. März 1999 als Vermittlung von EDV-Hard- und Software bezeichnet. Die Schlussbilanz zum 31. Dezember 1999 vom 10. Oktober 2000 bezeichnete den Gegenstand des Unternehmens als EDV-Beratung. Die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1999 wies Erlöse in Höhe von … DM und Provisionserlöse in Höhe von … DM aus. In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1999 erklärte der Kl den Gewinn aus seinem Einzelunternehmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (EDV-Beratung … DM zzgl. … DM aufgrund Ansatzes von 1/3 des Übergangsgewinns laut Eröffnungsbilanz wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart). Eine Gewerbesteuer(GewSt)erklärung gab der Kl nicht ab.
Die vom Kl erbrachten Leistungen wurden bis auf wenige Ausnahmen sowohl im Streitjahr als auch im Jahr 1998 mit M abgerechnet. Die gegenüber M gestellten Rechnungen weisen in der Regel als Rechnungstext jeweils den Begriff „Beratung” aus sowie den Namen und den Sitz der Firma, auf die sich die Leistung bezog. Über die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kl und M wurden vom Kl zwei inhaltsgleiche Verträge über freie Mitarbeit vom 15. Juli 1997 und vom 01. Mai 1998 vorgelegt. Darin wird u.a. geregelt, dass der Kl auf den Fachgebieten der EDV-Organisation tätig wird. Weiter ist vereinbart, dass das zu bearbeitende Projekt sowie Art und Höhe der Vergütung im Projektschein oder in anderer Form festzulegen sind. Ebenso sind geforderte Funktionen und Leistungsergebnisse in dieser Form vorgegeben. Zugehörige Arbeitsgebiete sollen mit de...