Ist-Besteuerung bei mehreren Betrieben oder unterschiedlichen Tätigkeiten
Ein Unternehmer ist mit allen Tätigkeiten, die er ausübt, nur einmal Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Anders als bei der Einkommensteuer kann also das umsatzsteuerliche Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen. Wenn die Summe aller Umsätze den Grenzwert von 800.000 EUR nicht übersteigt, darf die Ist-Besteuerung angewendet werden. Das folgende Beispiel beruht auf der Basis der aktuellen Rechtslage.
Praxis-Beispiel: Maßgeblicher Gesamtumsatz bei mehreren Betrieben
Herr Huber hat 2 gewerbliche Betriebe. Als Handelsvertreter erzielt er einen Umsatz von 445.000 EUR. In seinem 2.ten Betrieb erwirtschaftet er mit dem Verkauf von Hard- und Software einen Umsatz von 380.000 EUR.
Lösung: Sein Gesamtumsatz beträgt 825.000 EUR. Die Ist-Besteuerung scheidet aus, weil er den Grenzwert von 800.000 EUR überschritten hat.
Ist-Besteuerung bei freiberuflichen und anderen Umsätzen
Soll- und Ist-Besteuerung können nebeneinander angewendet werden, wenn der Unternehmer freiberufliche und andere Umsätze erzielt. Ermittelt der Unternehmer seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit durch Einnahmen-Überschussrechnung, darf er immer die Ist-Besteuerung anwenden.
Freiberufliche und gewerbliche Umsätze - getrennte Gewinnermittlungen
Für eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit müssen ohnehin 2 eigenständige Gewinnermittlungen erstellt werden. Mit dieser Trennung ist es gleichzeitig möglich, auch die Umsätze nach dem Ist- und Sollprinzip getrennt zu erfassen.
Praxis-Beispiel: Freiberufler hat freiberufliche und gewerbliche Umsätze
Der freiberuflich beratende Betriebswirt Herr Hauser erzielt einen Umsatz von 180.000 EUR. Hierfür ermittelt er seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung. Zusätzlich verkauft er Hard- und Software für 225.000 EUR. Die freiberuflichen Umsätze besteuert er unabhängig von ihrer Höhe nach dem Ist-Prinzip. Da die anderen Umsätze zusammen mit den andern Umsätzen nicht den Grenzwert von 800.000 EUR überschreiten, kann er diese Umsätze ebenfalls nach dem Ist-Prinzip versteuern, auch wenn er seinen Gewinn mithilfe einer Bilanz ermittelt.
Praxis-Tipp: So sollte der Antrag ans Finanzamt gestellt werden
Überschreiten die anderen Einkünfte nicht den Grenzwert von 800.000 EUR, sollte sich der Unternehmer für alle seine Umsätze die Ist-Besteuerung genehmigen lassen. Er sollte bei seinem Antrag darauf hinweisen, dass er freiberufliche und andere Umsätze erzielt, damit das Finanzamt die freiberuflichen Umsätze bei der Grenzberechnung nicht einbezieht.