Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung; Pfändungsfreigrenzen für im Ausland lebende Steuerpflichtige
Leitsatz (redaktionell)
1) Die statthafte Antragsart bei Begehr des Pfändungsschutzes gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO.
2) Das Finanzamt ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt, die nach der ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen herabzusetzen, wenn der Steuerschuldner ins Ausland verzogen ist und deshalb möglicherweise niedrigere Lebenshaltungskosten hat.
Normenkette
FGO § 114; ZPO §§ 850 ff, 920 Abs. 3; AO § 319
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Pfändungsfreigrenzen gemäß §§ 319 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) auch für die im Ausland lebende Antragstellerin zu beachten sind.
Die Antragstellerin schuldet dem Antragsgegner Einkommensteuer nebst Nebenleistungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 in Höhe von rd. … EUR. Wegen der offenen Rückstände hat der Antragsgegner diverse Pfändungsmaßnahmen vorgenommen, die nur zu einem geringen Teil Erfolg hatten (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.01.2009 in eine Kontoverbindung bei der Sparkasse C.).
Die Antragstellerin ist Rentnerin und wohnt derzeit in Bulgarien. Sie leidet unter schwerer Diabetes und ist sehbehindert. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sie eine monatliche Rente in Höhe von 466,73 EUR. Daneben erhält sie von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 1.000 EUR. Die von ihr zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge belaufen sich auf 326,77 EUR. Der Antragstellerin stehen somit 1.139,96 EUR für ihren weiteren Lebensunterhalt zur Verfügung.
Der Antragsgegner berechnete bei seinen Pfändungsmaßnahmen die Pfändungsfreigrenze mit 247,50 EUR. Dabei kürzte er die Freigrenze nach dem im Bundessteuerblatt 2008 S. 936 (Anhang 2 III EStH 2008) veröffentlichten Ländergruppenschlüssel, obwohl nach dem Wortlaut des Erlasses lediglich einkommensteuerliche Beträge im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), des § 4 f Satz 4 EStG, des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 8 Satz 5 EStG, des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und des § 33 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG zu kürzen sind.
Der Antragsgegner beantragte sodann über die Oberfinanzdirektion Münster und das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn bei den bulgarischen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung. Dem Antrag wurde eine Anzeige der Rückstände beigefügt. Ein Hinweis auf die inländische Pfändungsfreigrenze wurde nicht erteilt. Vielmehr wurde in dem Ersuchen festgehalten, dass Ratenzahlungen nicht zulässig seien. Aufgrund des Ersuchens wurde das Konto der Antragstellerin in Bulgarien sodann in vollem Umfang gesperrt.
Am 22.07.2009 hat die Antragstellerin wegen dieses Sachverhalts Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung führt sie an, dass ihr kein Geld mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehe. Denn in Bulgarien würden Pfändungsfreigrenzen (z.B. nach § 850 c ZPO) nicht berücksichtigt. Da es sich um eine deutsche Vollstreckung gegenüber einer deutschen Staatsangehörigen handele, müssten die deutschen Gesetze eingehalten werden. Dafür habe die deutsche Behörde, die weiterhin Herr des Verfahrens sei, auch Sorge zu tragen. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, die bulgarischen Behörden darauf aufmerksam zu machen, dass das Konto zwar gepfändet werden solle, aber nur über den Betrag, der über den Pfändungsfreibetrag hinausgehe. Ansonsten verschaffe sich der Antragsgegner zusätzliche Pfändungseinnahmen, die nach deutschem Recht aufgrund des Pfändungsschutzes nicht hätten gezahlt werden dürfen. Die Antragstellerin sei schwer krank und fast vollständig erblindet. Sie benötige dringend Insulin und eine Haushaltshilfe, da sie sich nicht selbständig versorgen könne. Aufgrund der Tatsache, dass das Konto gesperrt sei und kein Betrag mehr an die Antragstellerin ausgezahlt werde, sei sie nicht in der Lage, das Insulin, das sie dringend zum Leben benötige, zu kaufen und die Haushaltshilfe zu bezahlen. Über weiteres Vermögen verfüge die Antragstellerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf ihre Schriftsätze vom 22.07.2009 und 04.08.2009 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung Vollstreckungsschutz dahingehend zu gewähren, dass der Pfändungsfreibetrag nach § 850 c ZPO in Höhe von 1.038,56 EUR beachtet wird.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Antrag, die in Bulgarien vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen insoweit aufzuheben, als dass dort die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Freigrenzen beachtet würden, unzulässig sei. Es liege keine inländische Vollstreckungsmaßnahme vor, gegen die sich ein Antrag richten könne. Das A...