Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Strafverteidigung
Leitsatz (redaktionell)
Kosten eines Arbeitnehmers bzw. eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zu einer durch einen Dritten begangenen Steuerhinterziehung können bei fehlendem Veranlassungszusammenhang zu einer Einkunftsart weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder denjenigen aus Kapitalvermögen noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zur durch andere begangenen Steuerhinterziehung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) wird nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kl. war früher in der X.-Gruppe, einem … verarbeitenden Unternehmen, in leitender Stellung tätig. Bis 1999 war er als Geschäftsführer der … fabrik X. GmbH & Co. KG (KG) angestellt. Ab 01.01.2000 bestand aufgrund einer Vereinbarung vom 13.12.1999 unter Angleichung an die vorher bestehenden Bedingungen das Anstellungsverhältnis mit der X. Verwaltungs AG (AG) – vgl. Blatt 123 ff. d. GA –. Daneben bestanden eine Vielzahl von Gesellschaften, für die der Kl. ebenfalls verantwortlich war, ohne dass jeweils Arbeits- oder Anstellungsverhältnisse vereinbart waren. In diesem Zusammenhang wird auf den Organisationsplan verwiesen, Blatt 154, 155 d. GA.
Außerdem war der Kl. bis zum 30.06.2000 zu 33,18 v. H. an der X. Beteiligungs-GmbH (Beteiligungs-GmbH) mit Sitz in C. beteiligt. Gegenstand dieses Unternehmens waren die Gründung und der Erwerb von sowie die Beteiligung an Unternehmen der … – und … branche des In- und Auslandes, einschließlich der … branche, sowie an Unternehmen, die den Vorgenannten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Gegenstand waren ferner die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und industriellen Einrichtungen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art (vgl. Handelsregisterauszug, Blatt 156 d. GA). Ferner bestand eine Beteiligung an der AG. Mit Wirkung vom 30.06.2000 übertrug der Kl. die genannten Beteiligungen an der Beteiligungs-GmbH und der AG auf die YY.-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (Vermögensverwaltungs-KG – Blatt 149 d. GA). Er war der alleinige Kommanditist und der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH.
In den Jahren 1998 bis 2002 leistete er nach den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts D. … KLs … Js …/05 – R …/05 I – vgl. Seiten 6 – 12 – in folgender Weise Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Betrug:
Die Reinigungsarbeiten in den betrieblichen Räumen der X.-Gruppe waren einem selbständigen Unternehmen übertragen worden, das zunächst unter E. F. Industriebetriebsreinigungs-GmbH firmierte und später unter der Bezeichnung E. F. Consult GmbH & Co. KG (Consult). Hauptgesellschafter und Geschäftsführer war Herr E. F.. Zu den Unternehmen der F.-Gruppe gehörten noch die Firmen E. F. … service GmbH & Co. KG und Z.-Zeitarbeits-GmbH & Co. KG.
Ende 1996 beteiligte sich die X. Beteiligungs-GmbH auf Betreiben des Kl. über einen Treuhänder an den Gesellschaften der F.-Gruppe zu 40 v. H., später zu 45 v. H. Als Treuhänder fungierte zunächst die damalige Ehefrau des E. F., nach der Ehescheidung er selbst, vgl. die notariellen Verträge vom 19.12.1996 – UR-Nr…/1996 des Notars G. H. mit Amtssitz in D., vom 19.01.1998 – UR-Nr. …/98 des Notars I. J. mit Amtssitz in K. –, und vom 16.03.2001 – UR-Nr. …/2001 des Notars G. H. mit Amtssitz in D. – überreicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 18.06.2010 (Bl. 119 d. GA). Der Kl. nahm als Vertreter der X. Beteiligungs-GmbH deren Rechte als Minderheitsgesellschafterin in den Firmen des Herrn F. wahr und stand in regelmäßigem engen Kontakt mit E. F.. Er sprach bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen mit, prüfte anhand der ihm monatlich übersandten betriebswirtschaftlichen Auswertungen die Zahlen und verlangte bei Auffälligkeiten Rechenschaft von E. F. oder von dessen Steuerberater eine Antwort.
Die F.-Gruppe wuchs beständig. 2001 beschäftigte sie rund … Arbeitnehmer. Etwa 1/3 der Aufträge kamen von der Unternehmensgruppe X., die damit der wichtigste Kunde war.
Im Unternehmensbereich des E. F. fielen zahlreiche Arbeitseinsätze in den Abend- und Nachtstunden und auch an Wochenenden und Feiertagen an. Bei der Firma X., aber auch bei anderen Kunden aus der … Industrie durften die Reinigungsarbeiten den Produktionsablauf nicht stören. Durch Saisongeschäfte und kurzfristige Großaufträge konnte es zu extrem großem Personalbedarf kommen, den E. F. kurzfristig abdecken musste. Um genügend Mitarbeiter für solche Sondereinsätze zu gewinnen,...