Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Erststudiums
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten eines Erststudiums stellen vorweggenommene Werbungskosten dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung der Kosten eines Erststudiums.
Der am 11.11.1981 geborene Kläger ist unverheiratet. Er erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bis August 2006 war der Kläger als Beamtenanwärter tätig. Nachdem er in 2005 die Abschlussprüfung erfolglos absolviert hatte, blieb er auch bei Ablegen der Wiederholungsprüfung in 2006 erfolglos.
Im Streitjahr nahm der Kläger zum Sommersemester 2007 ein Studium auf. Er studierte … – Management an der … – Schule (… – Schule) in J. Dieses Studium schloss er im April 2010 mit Erfolg ab. Seitdem bewirbt er sich auf entsprechende Stellen.
Im Rahmen seiner am 02.09.2008 eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für das Studium i.H.v. 12.575 EUR einkünftemindernd geltend. Zu den einzelnen Werbungskosten wird auf die Anlage zur Erklärung verwiesen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 23.10.2008 auf 0 EUR fest. Dabei berücksichtigte er nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 EUR. Er erfasste die Berufsausbildungskosten mit dem gesetzlichen Höchstbetrag i.H.v. 4.000 EUR bei den Sonderausgaben.
Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger den Erlass eines Bescheides zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als Fortbildungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen. Da der Kläger in den Jahren 2002 bis 2006 eine Ausbildung zum Beamten absolviert habe, sei die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG, die den Abzug von Kosten einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde, versage, nicht einschlägig. Der Umstand, dass der Kläger die Erstausbildung nicht mit Erfolg habe abschließen können, sei ohne Bedeutung. Im übrigen bestünden hinsichtlich der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungsrechtliche Bedenken.
Unter dem 08.01.2009 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Ablehnung der Durchführung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2007 zur Einkommensteuer. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist zunächst zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beabsichtige, nach dem Abschluss seines Studiums Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Manager im … – Bereich zu erzielen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Studium stelle auch keine erstmalige Ausbildung dar, da ihm ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in N vorausgegangen sei. Der Kläger habe im Rahmen dieses Studiums alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen abgelegt. Der Kläger habe sich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im August 2006 zwangsläufig beruflich neu orientieren müssen. Dies ergebe sich aus der Mitteilung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 05.09.2006.
Die Nichtberücksichtigung der Studienkosten verstoße zudem gegen das Nettoprinzip. Denn die streitigen Aufwendungen seien allein im Hinblick auf eine spätere Berufsausübung getätigt worden. Sie seien deshalb beruflich veranlasst, ohne dass ein Zusammenhang zur privaten Lebensführung bestehe.
Sollte das selbstfinanzierte Studium entgegen der Auffassung des Klägers als Erststudium i.S.v. § 12 Nr. 5 EStG gewertet werden, liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, Kosten für ein Zweitstudium oder Aufwendungen für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten anzuerkennen, während sie im Streitfall nicht berücksichtigt würden. Insoweit werde auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 31/07 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.01.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2009 zu verpflichten, die Kosten seines Erststudiums im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2007 zur Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf 7.054 EUR festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Anerkennung der i.H.v. 10.838 EUR unstreitig gestellten Werbungskosten aus Rechtsgründen zu versagen sei. Er bezieht sich zur Begründung weiter auf seine Einspruchsentscheidung und auf die Aussagen in dem BMF-Schreiben vom 04.01.2005, BStBl. I 2005, 955. Hiernach liege bei fehlendem ...