Entscheidungsstichwort (Thema)
Indizwirkung von Insiderwissen, Einbezug von Veräußerungen nach Ablauf der Fünfjahresfrist
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Zeitraum von sechseinhalb Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung von Eigentumswohnungen ist auch bei Vorliegen von Insiderwissen zu lang, um daraus auf eine bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs der Objekte schließen zu können.
2) Der Fünfjahreszeitraum stellt für die Drei-Objekt-Grenze keine absolute Beschränkung dar. Sind Indizien für das Vorliegen einer Gewerblichkeit gegeben, können weitere Objekte, die nach Ablauf der Fünfjahresfrist veräußert wurden, mitgezählt werden, wenn die Überschreitung der Fünfjahresfrist nur geringfügig ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 15
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist für die Gewerbesteuer (GewSt), ob die Veräußerung von insgesamt 8 Eigentumswohnungen (ETW) zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.
Der Kläger (Kl.) erwarb in 1984 11 ETW der Wohnanlage F. und in 1987 15 ETW der Wohnanlage H. in C.. In 1991 und 1992 veräußerte er 3 ETW der Anlage F. und in 1991 bis 1993 5 ETW der Anlage H.. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) sah die Veräußerungen als im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgt an. Im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Einkommensteuer (ESt) 1988 (15 K 3696/98 E), in dem darüber gestritten wurde, ob die Mieteinnahmen aus den oben genannten Objekten gewerbliche Einkünfte darstellten und ob AfA zu berücksichtigen war, entschied der erkennende Senat mit Urteil vom 08.09.1998, dass die ETW F. kein Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels darstellten und dass dagegen der Verkauf der ETW H. nicht innerhalb einer privaten Vermögensverwaltung, sondern innerhalb eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgte. Es wird wegen der Einzelheiten auf das rechtskräftige Urteil vom 08.09.1998, 15 K 3696/98 E Bezug genommen. Bei der ESt 1989 und 1990 stritten die Beteiligten nochmals über die Frage, ob die veräußerten ETW H. Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels des Kl. waren. Die Klage wegen ESt 1989 und 1990 wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.1999 (15 K 297/96 E), auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Die vom Kl. dagegen eingelegte Revision wurde mit Urteil des BFH vom 09.05.2001, XI R 34/99, auf das Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Dem Urteil ging ein Gerichtsbescheid des BFH voraus, gegen den der Kl. Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte. Gegen das BFH-Urteil erhob der Kl. Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1572/01), über die noch nicht entschieden ist.
Der Bekl. erließ in 1995 nach Maßgabe eines Betriebsprüfungs(Bp)-Berichts vom 12.01.1995 für 1989 bis 1991 Gewerbesteuermessbetrags(GewStMB)-Bescheide für die Streitjahre 1991 bis 1993, in denen er die Veräußerungen der ETW F. und H. als gewerblich behandelte. Die Bescheide 1992 und 1993 standen unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), der Bescheid für 1991 erging endgültig. Der Kl. legte gegen diese Bescheide jeweils fristgemäß Einsprüche ein. Nach Durchführung einer Bp für 1992 bis 1994 (Bp-Bericht vom 10.12.1998) behandelte der Bekl. für diese Jahre nach Maßgabe des Urteils vom 08.09.1998, 15 K 3696/98 E nur noch die Einkünfte aus den veräußerten ETW H. als gewerblich und änderte die GewStMB-Bescheide für 1992 und 1993. Für 1992 erfolgte eine geringere Festsetzung, für 1993 erfolgte eine Verböserung (GewStMB-Änderungsbescheide vom 25.05.1999). Dagegen legte der Kl. wiederum Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens kündigte der Bekl. unter Hinweis auf den im oben genannten BFH-Verfahren XI R 34/99 ergangenen, aber letztlich nicht rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid an, die Festsetzung des GewStMB für 1992 zu verbösern. Der Bekl. wollte die Einkünfte aus den veräußerten ETW F. doch wieder als gewerblich behandeln. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.08.2000 änderte der Bekl. nach Maßgabe seines oben genannten Änderungshinweises die Festsetzung des GewStMB für 1992, verminderte die Festsetzung für 1993 (Werte der ursprünglichen Messbescheide) und wies den Einspruch für 1991 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kl. trägt vor, die Veräußerungen der ETW seien durch den Sanierungsbedarf der im Zuge der deutschen Wiedervereinigung an ihn rückübereigneten Objekte notwendig geworden. Die Mieten aus dem Objekt in I. seien höher gewesen als die aus den veräußerten ETW. Die Vermögensumschichtung durch den Kl. sei erfolgt, um den Wert des vorhandenen Vermögens besser zu nutzen, also höhere Erträge zu erzielen. Im Zeitpunkt des Erwerbs der ETW sei überhaupt noch nicht absehbar gewesen, dass ein Finanzierungsbedarf durch an den Kl. rückübereignete Objekte aus den neuen Bundesländern entstehen könnte. Der Umstand der 100 %-igen Finanzierung der ETW sei im Streitfall kein Indiz für eine bedingte Veräußerungsabsicht des Kl., weil die...