Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtungsklage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA; Erteilung eines Kontoauszuges als VA
Leitsatz (redaktionell)
Grundsätzlich handelt es sich bei Erteilung eines Kontoauszugs um eine reale Handlung ohne Regelungscharakter. Allerdings kann es sich bei der Erfüllung des Klagebegehrens auf Erteilung eines Kontoauszuges im Rahmen eines Insolvenzverfahrens um einen VA i.S.d § 118 Satz 1 AO handeln, weil mit der Übersendung des Auszuges konkludent die Entscheidung der Behörde darüber enthalten ist, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Übermittlung von Daten zur Person eines Insolvenzschuldners zusteht.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; AO § 118 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Auszug des für den Insolvenzschuldner geführten Erhebungskontos zukommen zu lassen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 11.01.2008 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts A (Bl. 4 – 5 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. In der Folge begehrte der Kläger die Rückzahlung eines Betrages vom 641,98 Euro, den der Beklagte durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) erlangt habe. Gleichzeitig beantragte der Kläger, ihm für die Zeit ab dem 08.08.2007 einen Kontoauszug zukommen zu lassen, aus welchem sich sämtliche Zahlungseingänge, die der Beklagte erhalten habe, ergäben. Zusätzlich solle kenntlich gemacht werden, inwieweit diese Zahlungen auf Pfändungsmaßnahmen beruhten.
Den Betrag von 641,98 Euro wies der Beklagte umgehend zur Auszahlung an den Kläger an. Bezüglich des Antrags auf Übersendung eines Kontoauszugs verwies der Beklagte darauf, dass das Gesamtvollstreckungsrecht keinen allgemeinen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters kenne. Dieser müsse sich vielmehr selbst durch Sichtung geeigneter Unterlagen einen Überblick über die ggf. anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners verschaffen. Er müsse die insoweit beim Schuldner vorgefundenen Unterlagen prüfen und in einen brauchbaren Zustand bringen.
Demgegenüber verwies der Kläger darauf, dass er als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 80 der InsO in die rechtliche Position des Insolvenzschuldners eingetreten sei. Er habe sämtliche steuerlichen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Damit könne nur ein Auskunftsrecht u. a. gegenüber der Finanzbehörde korrespondieren. Nur so sei die Überprüfung möglich, ob und inwieweit der Insolvenzschuldner seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Im übrigen sei es dem Insolvenzverwalter in einer Vielzahl von Fällen unmöglich, irgendwelche steuerlichen Sachzusammenhänge aus den Unterlagen des Schuldners zu ermitteln. Diese seien oftmals gar nicht mehr vorhanden. Ebenso wenig seien die Schuldner in einer Vielzahl von Fällen Willens oder in der Lage, sachbezogene Fragen zu beantworten. Angesichts der Tatsache, dass die Finanzbehörde über hinreichende Daten verfüge und diese auch problemlos bereit stellen könne, erscheine es unverhältnismäßig, den Insolvenzverwalter in Anbetracht seiner erheblichen steuerlichen Verpflichtungen darauf zu verweisen, sich die benötigten Daten beim Schuldner zu beschaffen.
Durch Bescheid vom 21.02.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Kontoauszuges in der gewünschten Form ab.
Dagegen legte der Kläger am 29.02.2008 Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 18.03.2008 als unbegründet zurückwies. Er verwies darauf, die InsO kenne kein allgemeines Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Voraussetzungen, unter denen aus § 143 InsO in Verbindung mit § 242 BGB ggfls. ein solcher Anspruch hergeleitet werden könne, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger habe nur allgemein dargelegt, dass er die Kontoauszüge benötige, um festzustellen, ob der Schuldner seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen sei. Einen konkreten Anfechtungstatbestand habe er nicht dargestellt. Der Hinweis auf die ggf. unzureichenden Unterlagen des Insolvenzschuldners sei insoweit nicht ausreichend.
Mit der Klage vom 18.04.2008 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Einspruchsverfahren verweist er darauf, es gehe ihm bei seinem Antrag auch darum, zu ermitteln, ob und inwieweit anfechtbare Zahlungen an den Beklagten vorgenommen worden seien. Hintergrund für diesen Antrag sei gewesen, dass der Insolvenzschuldner anhand seiner eigenen Unterlagen nicht in der Lage gewesen sei, über derartige Zahlungen Informationen zu geben. Außerdem habe er nur in äußerst beschränktem Umfang mitgearbeitet. Seine Unterlagen hätten sich in einem lückenhaften Zustand befunden.
Im Übrigen verfüge er im Insolvenzverf...