Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Kindergeld in Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB n.F.
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Neuregelung in § 1612b Abs. 5 BGB ist im Rahmen der Günstigerprüfung Kindergeld nur in Höhe des bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu verrechnen.
Normenkette
EStG § 31 S. 5, § 36 Abs. 2, 2 S. 1; BGB § 1612b Abs. 5; EStG § 31 S. 4
Gründe
Streitig ist, ob im Rahmen einer sog. „Günstiger-Prüfung” nach § 31 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gemäß § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen sind, die dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs nicht zustehen.
Der Kläger hat aus seiner geschiedenen Ehe die am 23.11.1993 und 24.09.1997 geborenen Töchter M. und T., die im Haushalt der Mutter leben. Er hatte sich laut notarieller Urkunde vom 14.03.2000 (Urkunde Nr. 68/2000 des Notars … in X.) verpflichtet, für die beiden Kinder vom 1. des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 128 % des jeweiligen Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 5) abzüglich 50 % des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen.
Dementsprechend zahlte der Kläger im Januar 2001 für seine beiden Töchter Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 737 DM (für T. nach Altersgruppe 1-5 Jahre: 455 DM ./. 135 DM Kindergeld = 320 DM und für M. nach Altersgruppe 6-11 Jahre: 552 DM ./. 135 DM Kindergeld = 417 DM).
Nach Aufforderung seiner geschiedenen Ehefrau, Kindesunterhalt entsprechend der zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu leisten, zahlte der Kläger ab Februar 2001 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 792 DM (für T.: 455 DM ./. 110 DM Kindergeld = 345 DM und für M.: 552 DM ./. 105 DM Kindergeld = 447 DM).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 gab der Kläger in der Anlage „Kinder” die Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen ausgezahlten Kindergeldes mit jeweils 1.317 DM (insgesamt 2.634 DM) an.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.03.2002 die Einkommensteuer 1991 unter Hinzurechnung von insgesamt 3.240 DM, der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes bzw. vergleichbarer Leistungen fest.
Mit der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, nach der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB habe er auf den geschuldeten Unterhalt nicht mehr wie bisher das halbe Kindergeld, sondern für die Zeit ab Februar 2001 nur noch 110 DM für T. und 105 DM für M. anrechnen können.
Seine geschiedene Ehefrau habe einen entsprechenden Anspruch auf Änderung der notariellen Urkunde gehabt, so dass Einwendungen gegen die ab Februar 2001 erhobene Forderung nach höheren Unterhaltszahlungen keinen Erfolg versprochen hätten.
Als „gezahltes Kindergeld” i.S.d. EStG dürften daher nur die unter Berücksichtigung des § 1612 b Abs. 5 BGB noch anrechenbaren Beträge angesetzt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 28.03.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2002 die Einkommensteuer 2001 unter Hinzurechnung von Kindergeld und vergleichbaren Leistungen in Höhe von 2.635 DM festzusetzen,
hilfsweise im Falle des Unterliegen die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise im Falle des Unterliegen die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, bei Ansatz des hälftigen Kinderfreibetrages sei auch nach Inkrafttreten des § 1612 b Abs. 5 BGB in jedem Fall ein anteiliges hälftiges Kindergeld anzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Einkommensteuerakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2001 sind gem. §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nur i.H.v. 2.635 DM zu verrechnen.
Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG). In diesen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen (§ 31 Satz 5 EStG).
Im Streitfall sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers -wie zutreffend geschehen- für jedes Kind ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von jeweils insgesamt 4.968 DM vom Einkommen abzuziehen (§ 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 EStG). Die gebotene steuerliche Freistellung des Klägers wird nicht durch Kindergeld be...