rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei Überlassung eines Geschäftsanteils zur Übernahme
Leitsatz (redaktionell)
Die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch erfüllt, wenn ein Altgesellschafter das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft erhöht und den durch die Kapitalerhöhung entstandenen neuen Geschäftsanteil einem Dritten zur Übernahme überlässt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) im Streitjahr steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
1. Der Kl. war im Streitjahr 1998 Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 05.08.1993 gegründeten U GmbH (U-GmbH). Gegenstand des Unternehmens war Consulting, Entwicklung und Vertrieb sowie Einführung von PC-gestützten Softwarelösungen einschließlich der dazugehörigen Schulungen. An dem Stammkapital der U-GmbH von ursprünglich 200.000 DM war der Kl. zunächst mit 180.000 DM (= 90 %) beteiligt; wegen der im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 05.08.1993 Bezug genommen. Am 05.08./25.10.1993 veräußerte er einen Anteil in Höhe von nominell 100.000 DM an J, am 30.08.1995 einen weiteren Anteil von nominell 5.000 DM an E sowie einen Anteil von nominell 10.000 DM an I. Der Kl. war danach mit 65.000 DM (= 32,5 v.H.) am Stammkapital der U-GmbH beteiligt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 19.12.1997 wurde das Stammkapital auf 800.000 DM erhöht. Hieran war der Kl. mit 260.000 DM (= 32,5 %) beteiligt. Ebenfalls am 19.12.1997 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19.02.1998 übertrug der Kl. einen Geschäftsanteil von nominell 16.000 DM zum Kaufpreis von 100.000 DM an den Mitgesellschafter E. Der Kl. war danach noch mit 244.000 DM (= 30,5 v.H.) am Stammkapital der U-GmbH beteiligt. Darüber hinaus war er Geschäftsführer der U-GmbH – Geschäftsführervertrag vom 21.10.1998 –.
2. In seiner Einkommensteuer- (ESt) Erklärung für das Streitjahr 1998 erklärte der Kl. zunächst – neben negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte (Bekl.) den Kl. unter Hinweis darauf, dass die Anteilsveräußerungen gemäß § 17 EStG steuerpflichtig seien, um Ermittlung und Mitteilung des Veräußerungsgewinns gebeten hatte, erklärte der Kl. für das Streitjahr einen nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von (100.000 DM – 16.000 DM =) 84.000 DM. Der Bekl. setzte daraufhin unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 84.000 DM die ESt 1998 auf 114.901 DM fest – ESt-Bescheid vom 11.05.1999 –.
3. Im Rahmen der ESt-Veranlagung für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1999 stellte der Bekl. auf Grund von Angaben des Kl. folgenden Sachverhalt fest:
a) Durch notariell beurkundeten Beitrittsvertrags vom 06.08.1998 zwischen dem Kl. und den weiteren Gesellschaftern der U-GmbH (den sog. Altgesellschaftern) einerseits und der T-Bank-Beteiligungsgesellschaft mbH, F (T-GmbH) andererseits verpflichteten sich die Altgesellschafter der U-GmbH, das Stammkapital um nominell 268.100 DM auf 1.068.100 DM zu erhöhen. Die T-GmbH übernahm den durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil vereinbarungsgemäß gegen Zahlung der Stammeinlage. Darüber hinaus verpflichtete sich die T-GmbH zur Zahlung eines Agios von 1.131.900 DM in die Kapitalrücklage. Ihre Zahlungsverpflichtung betrug damit insgesamt (268.100 DM + 1.131.900 DM =) 1.400.000 DM. Der Anteil des Kl. von nominell unverändert 244.000 DM betrug nunmehr 22,84 % des erhöhten Stammkapitals von 1.068.100 DM. Die Ermittlung des Wertes des von der T-GmbH übernommenen Geschäftsanteils von nominell 268.100 DM (= 25,1 % des Stammkapitals von 1.068.100 DM) mit 1.400.000 DM erfolgte gemäß § 1 des Betrittsvertrages auf Grund der tatsächlichen bzw. erwarteten Ergebnisse der U-GmbH für 1996 bis 2001. Die U-GmbH verpflichtete sich, die ihr aus dem Beitritt der T-GmbH zugeflossenen Mittel nicht zur Rückführung von Bankkrediten oder zur Tilgung von Gesellschafterdarlehen zu verwenden (§ 2 Abs. 2.14 des Beitrittsvertrages). In § 4 und § 11 des Beitrittsvertrages wurden der U-GmbH erhebliche Auskunfts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte eingeräumt. Nach § 7 Abs. 2 des Beitrittsvertrages waren sich die Gesellschafter darüber einig, die U-GmbH bis zum 30.09.1999 in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Wegen der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beitrittsvertrages vom 06.08.1998 Bezug genommen.
b) Mit dem Beitritt der T-GmbH schlossen die Gesellschafter der U-GmbH ebenfalls am 06.08.1998 einen neuen Gesellschaftsvertrag. Dieser räumte der mit 25,1 % am Stammkapital beteiligten T-GmbH erheblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse ein: Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertret...