Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenschatz als eigenständiges Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt.
2) Der Bodenschatz eines vormals land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird als selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens veräußert, wenn der Erwerber, der auf den Nachbargrundstücken bereits vergleichbare Bodenschätze abgräbt, das Grundstück mit der Absicht eines zeitnahen Abbaus des Bodenschatzes erwirbt und für den Bodenschatz ein gesonderter Kaufpreisanteil ausgewiesen ist; für die Beurteilung ist unerheblich, dass die Planung sich im nach hinein zeitlich verzögert.
Normenkette
EStG §§ 6, 13, 4
Tatbestand
Streitig ist, ob durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über ein bodenschatzführendes Grundstück ein selbständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz entstanden ist.
Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 zur Urkundsrolle-Nr. … des Notars E veräußerte der Kläger an die Firma M GmbH seine landwirtschaftliche Hoffläche. Der notarielle Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Herr O 2 verkauft hiermit, unter Zustimmung seiner Ehefrau, an die Firma M GmbH die im Grundbuch des Amtsgerichts C von C Blatt verzeichneten Grundstücke der Gemarkung C
Fl. Flurst. … Grünland, A-Straße, zu |
4330 qm, |
Fl. Flurst. … Geb.-u. Freifl., Landwirtschaft, B-Straße 1, zu |
1780 qm, |
Fl. Flurst. … 6 Geb.-u. Freifl., Landwirtschaft, B-Straße 1, zu |
3240 qm, |
Fl. Flurst. … Hof- u. Gebfl., Ackerl., C-Straße, |
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Grünl., Grünl (Obst), zu |
80214 qm, |
Fl. Flurst. … Ackerl., D-Straße, zu |
62157 qm. |
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151.721 qm |
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§ 3 |
Besitz, Rechte, Nutzungen und Lasten, Räumung |
1. |
Der Verkäufer versichert und garantiert bis zum endgültigen Besitzübergang, dass der Kaufgegenstand weder vermietet noch verpachtet ist bzw. wird. Er versichert und garantiert ferner, keine weiteren Gebäude als die bei Vertragsschluss vorhandenen zu errichten. |
2. |
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand insgesamt bis spätestens zum 00.00.0000 (Endübergabetermin) zu räumen und an die Erwerberin zu übergeben. |
15. |
Die Erwerberin erklärt, dass ein Abgrabungsantrag gestellt wird und mit der Erteilung der Genehmigung zu rechnen ist. |
1. |
Der Kaufpreis beträgt |
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a) |
für die Hof- und Gebäudefläche (Flurstück … und …) |
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5.020 qm × X EUR = |
X EUR |
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b) |
für die landwirtschaftlichen Flächen (Flurstücke, … und …) |
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146.701 qm × X EUR = |
X EUR |
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c) |
für den nutzbaren Bodenschatz |
X EUR |
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d) |
die aufstehenden Gebäude |
X EUR |
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insgesamt |
X EUR |
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– i.W.: X Euro –. |
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2. |
Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen: |
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a) |
ein Betrag in Höhe von |
X EUR |
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sofort nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf das |
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Anderkonto des amtierenden Notars Nr. … bei |
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der Bank C (BLZ:) |
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b) |
ein Betrag in Höhe von |
X EUR |
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bis spätestens zum 00.00.0000 |
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auf das Konto des Verkäufers Nr. … bei der Bank C. |
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c) |
der Restbetrag in Höhe von |
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bis spätestens zum 00.00.0000 |
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Von diesem Restbetrag ist der Teilbetrag in Höhe von X EUR, der auf die Hof- und Gebäudefläche und die Gebäude entfällt (Flurstück … und …) erst zur Zahlung fällig, wenn die Gebäude geräumt und übergeben sind. |
Im Übrigen wird auf die bei den Einkommensteuerakten befindliche Vertragskopie vollinhaltlich Bezug genommen.
Im August 0000 stellte die Firma einen Abgrabungsantrag bei der Genehmigungsbehörde, dem Kreis A. In diesem Antrag wird ausgeführt:
Im Zuge der Planungssicherheit für das Werk L der Firma M wurden angrenzend an den Steinbruch L Flächen erworben (Flächen O) um den Steinbruch L II zu erweitern. In Absprache mit der Genehmigungsbehörde (dem Kreis A) sollte dieser Abgrabungsantrag in einen größeren Gesamtabgrabungsantrag mit anderen Flächenerweiterungen der Firma M aufgenommen werden.
Da aufgrund von privatrechtlichen Vertragsregelungen die Firma M für die Flächen O zeitnah einen Abgrabungsantrag stellen muss, alle anderen Aktivitäten für eine größere Abgrabungslösung aber noch nicht abgeschlossen sind, wird in dem Wissen, dass eine größere Lösung angestrebt wird, formal eine Abgrabungserweiterung nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für den Steinbruch L II gestellt. …
Nach Auskunft der Genehmigungsbehörde, Kreis A, ist dieser Antrag unvollständig und kann in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden. Dieser Umstand ist den beteiligten Parteien bekannt.
Ab März 0000 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung stellte Sachverhalte, die die bodenschatzführenden Grundstücksflächen betreffen, aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zusammen:
- • Lt. Amtsblatt Stadt C vom 00.00.0000 hat der Landesbetrieb Straßen NRW für das Bauvorhaben „Neubau der Ortsumgehung C im Zuge der Straße 1” die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
- • In der Tageszeitung vom 00.00.0000 steht „positives Signal zur Straße 1 n; die Ortsumgehung in C ist seit Jahren ein Thema. Jetzt kommt frischer Wind in die Debatte. In der en...