Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG erfasst nicht Schadensersatzleistungen, die wegen Nichterrichtung einer begünstigten Einrichtung im Sinne der Vorschrift gezahlt werden.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Schadensersatzleistung unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) fällt.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Dialysezentrum in D-Stadt in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaftspraxis X. und Dr. Y. GbR. Während einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2002 verständigten sich die Klägerin und die Betriebsprüfung darauf, dass die Gewerbeerträge nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG steuerfrei seien. Es handele sich bei dem Dialysezentrum um eine „Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen”. Pflegebedürftig seien die behandelten Personen deshalb, weil sie nicht imstande seien, ihre Blase zu entleeren und insoweit auf die Hilfe des Dialysezentrums angewiesen seien – vgl. BMF vom 14. November 1997 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, BStBl I 1997, 957, § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs XI – (so die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Januar 2004).
Mit Vereinbarung vom 12. Juni 1994 schloss die Klägerin mit dem Arzt Dr. med. R. Z. einen Vertrag über den Betrieb eines noch zu errichtenden Dialysezentrums in A-Stadt, der inhaltlich zumindest im Wesentlichen der Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinschaftspraxis X. und Dr. Y. GbR entsprach. Danach sollte Dr. Z. zum ärztlichen Leiter des Dialysezentrums A-Stadt bestellt werden und seine Tätigkeit auf freiberuflicher Basis ausüben (§ 1 Abs. 1, 3 des Vertrages). Die Entscheidungen im medizinischen Bereich oblagen Dr. Z., im wirtschaftlichen Bereich der Klägerin (§ 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages). Nach § 4 des Vertrages war die Finanzierung des Dialysezentrums von der Klägerin sicherzustellen. Dr. Z. sollte eigenverantwortlich mit der Krankenversicherung das Ärztehonorar und die Sachkostenpauschale abrechnen und die Sachkostenpauschale an die Klägerin abführen. Beide Vertragsbeteiligten verpflichteten sich, sich in der gleichen Stadt keine Konkurrenz zu machen. Für den Falle einer Zuwiderhandlung waren Schadensersatzansprüche vorgesehen. Gemäß § 6 des Vertrages (in der Fassung, die dem späteren Zivilrechtsstreit zugrunde lag) sollte der Vertrag erst mit Eröffnung einer Kassenarztpraxis durch Dr. Z. in Kraft treten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragstext in Band I der Prüferhandakte Bezug genommen.
Die vertragliche Vereinbarung mit Dr. Z. wurde in der vereinbarten Form zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Dr. Z. kündigte vielmehr am 29. September 1994 den Vertrag, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, die Klägerin habe die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten nicht nachgewiesen, obwohl seine zwischenzeitlich erteilte Kassenzulassung erlösche, wenn sie nicht binnen drei Monaten ausgeübt werde.
In einem nachfolgenden Rechtsstreit erstritt die Klägerin ein Urteil des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 2. April 1998, in dem Dr. Z. verpflichtet wurde, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Nichtaufnahme des Betriebes des Dialysezentrums A-Stadt entstanden waren. Die hiergegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof zurück. Wegen der Höhe der Schadensersatzansprüche kam es zu einem Klageverfahren vor dem Landgericht in A-Stadt, das durch einen Prozessvergleich vom 27. Juni 2003 endete. Nach diesem Vergleich war Dr. Z. im Wesentlichen verpflichtet, einen Betrag von 1.533.875,60 EUR (3.000.000,00 DM) an die Klägerin in monatlichen Raten von 13.000,00 EUR beginnend ab dem 1. März 2003 zu zahlen. Mit der Zahlung dieser Vergleichssumme sollten sämtliche Ansprüche der Parteien, die ihnen durch die Nichtaufnahme des Betriebs des Dialysezentrums in A-Stadt entstanden waren, erledigt sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 2. April 1998 und auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts A-Stadt vom 27. Juni 2003 im Verfahren 5 O 1534/01 Bezug genommen.
Im Jahr 2006 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt u.a. wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (GewSt) 2003 statt. Die Betriebsprüfung (Bp) vertrat die Auffassung, die vorbezeichnete Schadensersatzforderung sei zum 31. Dezember 2003 i. H. v. 1.000.000,00 EUR zu aktivieren und der Gewinn der Klägerin entsprechend zu erhöhen. Der vorgenannte Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Vergleichssumme |
1.533.875,60 EUR |
./. im Jahr 2003 gezahlt |
./. 130.000,00 EUR |
Forderung zum 31.12.2003 nominal |
1.403.875,60 EUR |
Lt. Anlage 1a zum Bp-Bericht |
./. Abzinsung |
Lt. Anl... |