rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 1.454.817 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten sowie das Vorliegen des Mißbrauchstatbestandes des § 42 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kl. war Vorstandsvorsitzender der … (AG), deren Grundkapital im Jahre 1985 DM 40 Mio. betrug (800.000 Stammaktien zum Nennwert von DM 50). Der Kl. hielt rund 48 % des Grundkapitals der AG. Die AG erhöhte ihr Kapital im Jahre 1987 durch Ausgabe von 400.000 Vorzugsaktien im Nennwert von jeweils DM 50 um DM 20 Mio., so daß das Grundkapital seitdem DM 60 Mio. betrug und in 1,2 Mio. Aktien zum Nennwert von jeweils DM 50 eingeteilt war.
Der Kl. veräußerte mit Verträgen vom 06.02.1987 insgesamt 1.524 Stammaktien zum Preise von insgesamt DM 160.020 (Bl. 9 bis 16 der Vertragsakte). Mit Kaufvertrag vom 28.12.1987 verkaufte der Kl. 10.000 Stammaktien zum Kaufpreis von DM 1.350.000 an die Klägerin (Klin.). Die Übergabe der Aktien sollte am 31.12.1987 erfolgen. Der Kaufpreis sollte am 30.06.1988 zur Zahlung fällig sein. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 17–20 der Vertragsakte verwiesen. In einer Zusatzvereinbarung vom 28.12.1988 stellten die Vertragsparteien fest, daß ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter der AG an den verkauften Aktien nicht mehr bestehe und daß im übrigen Verkauf und Übertragung der Aktien an die Käuferin im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht der Käuferin gegenüber dem Verkäufer erfolge (§ 511 BGB). Im übrigen gelte der Kaufvertrag vom 28.12.1987 unverändert fort (Bl. 21, 22 der Vertragsakte). Mit weiterem Kaufvertrag vom 28.12.1988 veräußerte der Kl. 12.000 Stammaktien der AG zum Kaufpreis von DM 3 Mio. an die Klin. Die Übergabe dieser Aktien sollte am 31.12.1988 erfolgen. Der Kaufpreis sollte am 30.06.1989 zur Zahlung fällig sein. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 23–25 der Vertragsakte Bezug genommen.
Am 20.01.1989 schlössen die Kl. sowie weitere Anteilseigner der AG als Verkäufer mit der Firma … (WH) als Käuferin einen Kaufvertrag über insgesamt 92000 Stammaktien der AG zum Kaufpreis je Aktie von DM 205, wobei der Kl. 12.000 Stammaktien und die Klin. 22.000 Stammaktien verkauften. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 26 bis 30 der Vertragsakte Bezug genommen.
Die Kl. gaben ihre Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung 1989 (Streitjahr) am 25.01.1991 ab. Sie gaben keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt des Streitjahres mit Zusammenveranlagungsbescheid vom 16.03.1994 auf DM 2.146.185 fest.
Im Jahre 1995 erhielt der Bekl. durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Konzernbetriebsprüfung … von den Verträgen vom 28.12.1987, 28.12.1988 und 20.01.1989 sowie davon Kenntnis, daß die Anschaffungskosten des Kl. DM 51 je Stammaktie betragen hatten. Der Bekl. vertrat hierauf die Auffassung, die Veräußerung von 34.000 Stammaktien mit Vertrag vom 20.01.1989 sei dem Kl. zuzurechnen. Dieser habe demgemäß einen gem. §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 EStG im Streitjahr zu versteuernden Gewinn von DM 5.236.000 erzielt. Der Bekl. erließ dementsprechend den nach § 173 AO geänderten ESt-Bescheid 1989 vom 20.12.1995 gegen die Kl., mit dem er die ESt des Streitjahres auf DM 3.601.002 geändert festsetzte. Der Bescheid wurde dem Kl.-Vertreter als Empfangsbevollmächtigten der Kl. am 21.12.1995 durch die Post zugestellt.
Die Kl. legten hiergegen Einspruch ein. Sie trugen nach mehrfachen Aufforderungen des Bekl., die Übereignung der Aktien und die Kaufpreiszahlungen der Klin. zu belegen, vor, der Kl. habe am 28.12.1990 weitere 4.000 und am 2.1.1992 weitere 7.500 Aktien und damit insgesamt 33.500 Aktien an die Klin. veräußert. Aus diesen insgesamt 4 Kaufverträgen hätten sich Kaufpreisansprüche des Kl. von insgesamt DM 7.625.000 ergeben. Die Klin. habe hierauf bis zum Jahre 1996 insgesamt DM 8.014.000, davon DM 73.000 im Jahre 1990 gezahlt. Wegen der Einzelheiten der Darstellung der Zahlungsflüsse wird auf Bl. 9 und 10 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 31.01.1997 (EE) als unbegründet zurück. Er führte aus, die Gestaltung und tatsächliche Durchführung der Kaufverträge vom 28.12.1987 und 28.12.1988 entsprächen nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Außerdem hätten die Kl. nicht nachgewiesen, daß die von der Klin. an die WH weiterverkauften Aktien zuvor in den Verfügungsbereich der Klin. überführt, d.h. in ein Depot der Klin. übertragen worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten der EE wird auf Bl. 169–172 der ESt-Akte verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kl. haben sich hinsichtlich der Abwicklung der Verkäufe und der Kaufpreiszahlungen zunächst auf die dem Bekl. im Vorverfahren mit Schriftsatz vom 24.01.1997 vorgelegte Übersicht über den Zahlungsfluß berufen (Bl. 1, 2, 7–10 der...