Entscheidungsstichwort (Thema)

Agio-Beträge des atypisch stillen Gesellschafters für seine Beteiligung an der AG und atypisch stillen Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der vom atypisch stillen Gesellschafter für die Aufnahme in die AG und atypisch stille Gesellschaft zu erbringende Agio-Betrag ist steuerlich als Betriebseinnahme der AG zu behandeln.

§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist auf eine Aktiengesellschaft und atypisch stille Gesellschaft nicht anwendbar, da diese eine Personengesellschaft ist.

 

Normenkette

HGB § 272 Abs. 2 Nrn. 1, 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.08.2010; Aktenzeichen IV B 123/09)

BFH (Beschluss vom 09.08.2010; Aktenzeichen IV B 123/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung des vom Antragsteller erbrachten Agios für seine Beteiligung bei der B AG und atypisch stillen Gesellschaft.

Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 1999 unter der Zertifikatsnummer mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 118.000 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der Firma B AG und atypisch stillen Gesellschaft. Gegenstand der B AG - B AG - ist die Investition von Kapitalanlagen, der Erwerb und Handel von und mit Unternehmensbeteiligungen sowie bebauten und unbebauten Grundstücken und die Vermittlung von Immobilien, Beteiligungen, Versicherungen und Kapitalanlagen. Über das Vermögen der B AG hat das Amtsgericht 1 mit Beschluss vom 23.02.2006 unter der Geschäftsnummer IN das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

Die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter an der B AG und atypisch stillen Gesellschaft konnte wahlweise durch eine Einmaleinlage von mindestens 5.000 DM oder monatliche Rateneinlagen von mindestens 50 DM erfolgen. Zusätzlich leistete der atypisch stille Gesellschafter mit der Einmaleinlage bzw. der Monatsrate an die Gesellschaft als Abschlussgebühr ein Agio in Höhe von 5 % bei der Einmaleinlage und in Höhe von 8 % bei der Ratenzahlung (§ 5 des Gesellschaftsvertrages vom Oktober 1998). Die atypisch stillen Gesellschafter sind am Vermögen, den stillen Reserven und dem Geschäftswert der B AG beteiligt (§ 9). Vom maßgeblichen Jahresergebnis erhalten die Aktionäre einen Vorabgewinn in Höhe von 6 % des Gesamtjahresüberschusses. Atypisch stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen erhalten wegen der sofortigen Gesamteinzahlung des Kapitals im Vergleich zu den Rateneinlagen einen Vorweggewinn von 1 % der stillen Gesellschaftseinlage. Die Verteilung des Restgewinnes richtet sich sowohl für den atypisch stillen Gesellschafter als auch für den Aktionär nach der Beteiligungsquote. Die atypisch stillen Gesellschafter sind am Gewinn des Unternehmens in voller Höhe der Nominaleinlage, am Verlust mit der Nominaleinlage und dem Agio in gesamter Höhe beteiligt.

Für die atypisch stillen Gesellschafter werden bei der Inhaberin ein Kapitalkonto und als Unterkonten ein Einlagekonto, ein Gewinn- und Verlustkonto sowie ein Privatkonto geführt. Die Konten werden jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu einem Kapitalkonto zum Zwecke der Erfassung im Jahresabschluss zusammengefasst (§ 8 des Gesellschaftsvertrages).

Das Agio, welches der stille Gesellschafter und damit der Antragsteller zu leisten hatte, wurde durch die Firma auf der Ebene der B AG als Kapitalrücklage der AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB und damit erfolgsneutral behandelt. In der Gliederung des nach § 30 KStG a.F. verwendbaren Eigenkapitals der B AG zum 31.12.2000 wurden die Agio-Beträge als nicht belastete Beträge nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG behandelt.

Auf den Antragsteller entfiel ein gezeichnetes Agio in Höhe von 9.440 DM (8 %).

Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung stellte das Finanzamt erklärungsgemäß die Einkünfte der B AG und atypisch stillen Gesellschaft aus Gewerbebetrieb für 1999 mit Bescheid vom 16.03.2001 in Höhe von - 8.840.622 DM, für 2000 mit Bescheid vom 24.09.2001 in Höhe von - 9.236.986 DM, für 2001 mit Bescheid vom 31.01.2003 mit - 6.527.415 DM sowie für 2002 mit Bescheid vom 26.02.2004 mit - 4.172.418 € fest. Für den Antragsteller wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß für 1999 mit - 20.569,37 DM, für 2000 mit - 10.667,82 DM, für 2001 mit - 3.992,93 DM und für 2002 mit - 2.098,82 € festgestellt. Für den Antragsteller ergaben sich noch Korrekturbeträge nach § 15 a EStG. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden der B AG mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben.

Im Anschluss an eine bei der B AG und atypisch stillen Gesellschaft durchgeführten und mit Bericht vom 15.12.2005 abgeschlossenen Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt u.a. die Auffassung, dass die Vereinnahmung der Agio-Beträge zu einem Ertrag der Gesellschaft geführt habe, der im Rahmen der Gewinnverteilung allen an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen sei. In Höhe der gezeichneten Agio-Beträge wurden vom Finanzamt in Ergänzungsbilanzen zusätzliche Anschaffungsko...

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