Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug für Büroraum eines Verlagsbeauftragten im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Büroraum im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses, der über einen separaten Eingang, für den Steuerpflichtigen aber auch über andere Räume zugänglich ist, stellt ein Arbeitszimmer und keine (häusliche) Betriebsstätte dar.
- Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines selbständigen Verlagsbeauftragten (für Telefonbucheinträge), wenn dort zwar nicht nur Vor- und Nacharbeiten sondern auch kreative, für die Wertschöpfung bedeutsame Designentwürfe (ca. 30 - 35 % der Gesamtaufträge) gefertigt werden, daneben aber für die Erteilung von Kundenaufträgen eine intensive Reisetätigkeit (täglich 7 - 21 Uhr) erforderlich wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum im Einfamilienhaus eines Firmenbeauftragten unbeschränkt oder als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur beschränkt in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau. Er wurde u. a. als selbständiger Handelsvertreter tätig und zwar als Firmenbeauftragter mehrerer Firmen. In der Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger die Aufwendungen des Klägers für einen betrieblichen Raum im Einfamilienhaus in Höhe von 7.713,22 DM als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt beurteilte den Raum als häusliches Arbeitszimmer und beschränkte den Betriebsausgabenabzug auf 2.400 DM (Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. 3. 2001). Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Die Kläger haben Klage erhoben und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Raum von erheblicher Größe nach seinem gesamten Erscheinungsbild (separater Eingang, Firmenschuld, Telefonanschluss, Trennung von den ausschließlich in den Halbgeschossen 3 und 4 des Wohnhauses liegenden Privaträumen) nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen betrieblichen Büroraum, der als Betriebsstätte nicht den für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden gesetzlichen Beschränkungen unterliege. Das Büro sei mindestens 35 Stunden in der Woche besetzt und werde auch für geschäftliche Besprechungen genutzt. Im Streitjahr sei die Tochter der Kläger zur Einarbeitung mit Bürotätigkeiten und Telefonbetreuung unentgeltlich tätig gewesen, sei 2000 werde eine Angestellte ganztätig beschäftigt.
Unabhängig davon bilde der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Der Kläger arbeite wöchentlich mehr als 30 Stunden im Büro. Er werde als Kundenberater und Kundenbetreuer für 3 Firmen in München und Nürnberg tätig. Er erhalte von den Firmen eine Bestandsliste zur Aktualisierung der ... nach den Kundenwünschen sowie eine Liste der ..., an den Firmen gerichtete Anfragen und redaktionelle ... Sämtliche Unterlagen würden vom Kläger nach örtlichen Gegebenheiten sortiert, wodurch der Fahrplan für die Kundengespräche bestimmt werden. Anschließend erfolge eine Durchsicht der einzelnen Altaufträge, eine ausführliche Erarbeitung von Design-Alternativen, die Vorbereitung der Verkaufsgespräche und des Interneteintrags (...). Insbesondere die Ausarbeitung der Angebote sei von erheblicher Bedeutung, da diese als wesentliche Grundlabe der Kundengespräche anzusehen sei. Per Telefon, Fax und e-mail erfolge anschließend eine Terminierung bislang nicht erreichter Kunden, ein Teil der Aufträge werde nach telefonischer Kundenberatung direkt per Fax und e-mail abgewickelt. Im Anschluss an die Kundenbesuche erfolge die Überprüfung der abgeschlossenen Aufträge, die Eintragung in an die Firmen zu versendende Wochenabrechnungslisten und die listenmäßige Erfassung und Prüfung der Provisionszahlungen. Daneben fielen im Büro noch umfangreiche Telefonakquisition, Bearbeitung von Reklamationen, Angebotsbearbeitung auch für andere Firmen und Vorbereitung der Buchhaltung an.
Die Kläger haben beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. 3. 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. 7. 2001 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für das Büro unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat darauf verwiesen, dass die betrieblich genutzten, im Keller belegenen Räume in die Privatsphäre der Kläger eingebunden seien, da die Kläger dorthin über die sonstigen privaten Kellerräume gelangen könnten.
Im Übrigen gehe aus den Fahrtenbuchaufzeichnungen hervor, dass der Kläger während der Woche fast täglich im Außendienst für Kundenbesuche unterwegs gewesen sei, was dagegen spreche, dass das Büro im eigenen Haus der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach ...