Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrer, der bei Luxemburger Spedition beschäftigt ist und sowohl im Inland, als auch in Luxemburg und Drittstaaten fährt
Leitsatz (amtlich)
An Tagen, an denen der Kraftfahrer sowohl im Inland, als auch in Luxemburg fährt, ist eine stundenweise Aufteilung in steuerpflichtige und nach Art. 10 DBA Luxemburg steuerfreie Vergütungen vorzunehmen.
Fahrzeiten in Drittstaaten unterliegen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat.
Für Zwecke der Aufteilung von Vergütungen für arbeitsfreie Tage (Urlaub, Feiertage, Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind die auf Arbeitsleistung in Luxemburg entfallenden Tage zu den gesamten Tagen im Kalenderjahr, an denen tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde, ins Verhältnis zu setzen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1; DBAL Art. 10
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe die Arbeitseinkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Kraftfahrer bei einer Spedition in Luxemburg beschäftigt. In der Einkommensteuererklärung für 2001 haben die Kläger angegeben, dass er in 2000 steuerfreien Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg erhalten habe. Seine ausländischen Einkünfte erklärte er in Höhe von 10.413,00 Euro = 20.366,00 DM. Der Arbeitgeber bestätigt mit Schreiben vom 29. Juli 2001 die Höhe der Spesen, die Fahrtätigkeit, Aufenthalt und Abwesenheitszeiten, die Anzahl der Arbeitstage, die berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, die Fahrten mit dem Privatfahrzeug zum Arbeitgeber in Luxemburg. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Arbeitslohn des Klägers der deutschen Einkommensteuer unterliege, soweit sich der Arbeitnehmer nicht in Luxemburg, dem Sitz des Arbeitgebers, aufgehalten habe. Entsprechend den Angaben in den Spesenabrechnungen, die der Einkommensteuererklärung beigefügt waren, wurde der Anteil des Arbeitslohnes, der im Inland steuerpflichtig ist, mit 78,25 % ermittelt. Die beantragten Werbungskosten und die gezahlte Sozialversicherung wurden in dem gleichen Verhältnis dem steuerpflichtigen und dem steuerfreien Anteil des Arbeitslohnes zugeordnet. Entsprechend erging der Einkommensteuerbescheid vom 24. März 2003. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass sie die Aufteilung des im Ausland bezogenen Arbeitslohnes bestreiten. Es sei zutreffend, dass der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg/Deutschland aufzuteilen sei. Bislang von der Rechtsprechung ungeklärt sei die Frage, wie die freien Tage, also Sonntage, Feiertage, Ruhetage, Urlaubstage und Krankheitstage zuzuordnen seien. Hierüber gebe das Doppelbesteuerungsabkommen keine Auskunft. Nach Ansicht des Beklagten fielen diese Tage dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates zu und entsprechend hätten sie den auf Deutschland entfallenden Arbeitslohn berechnet. Der Auslegung stehe ein Rundschreiben DI No 51 des Direktors der Luxemburger Steuerverwaltung entgegen, wonach die o.g. Tage der Luxemburger Besteuerung unterworfen würden (Bl. 5 Proz.-Akte). Dadurch ändere sich die Aufteilung des Arbeitslohnes wesentlich. Auf freie Tage entfielen pro Jahr gewöhnlich 104 Tage. Hinzu komme der gewöhnliche Urlaub in Höhe von 30 Urlaubstagen und zur Vereinfachung 10 Feiertagen ergäben 186 Tage, die nicht in Deutschland zu versteuern seien. Der Kläger habe in seiner Steuererklärung positiv die Arbeitstage in Luxemburg angegeben. Folglich verblieben für das Jahr 2001 42 Tage, die in Deutschland zu versteuern seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2003 den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 24. März 2003 dahin zu ändern, dass der anteilige auf Deutschland entfallende Arbeitslohn des Klägers der Gestalt aufgeteilt wird, dass 42/365 des Bruttoarbeitslohnes als in Deutschland erzielt anzusehen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass bei Berufskraftfahrern sich der Ort der Arbeitsausübung nach dem jeweiligen Aufenthalt- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeuges bestimme, denn das Fahrzeug sei ihre regelmäßiger Arbeitsstätte, da sie sich in oder bei ihm aufhielten. In Folge dessen seien die Einkünfte der deutschen Berufskraftfahrer mit inländischem Wohnsitz, die für luxemburgische Unternehmen tätig seien, nur insoweit in Luxemburg zu versteuern, als die Tätigkeit tatsächlich dort ausgeübt werde. Der auf Fahrten in Deutschland entfallende Arbeitslohn unterliege dem deutschen Besteuerungsrecht, der auf Fahrten in Luxemburg entfallende Anteil unterliege dem luxemburgischen Best...