Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Zuflusses eines Vermögensvorteils in Gestalt einer verdeckten Gewinnausschüttung/Zeitpunkt des Ansatzes eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG/Saldierung
Leitsatz (amtlich)
Eine nicht in Geld bestehende verdeckte Gewinnausschüttung (wie z.B. eine Nutzungsmöglichkeit an einem Wirtschaftsgut) ist einem Gesellschafter dann zugeflossen, wenn er tatsächlich wirtschaftlich über diese verfügen kann.
Ein steuerlich zu berücksichtigender Auflösungsverlust iSd § 17 EStG ist nur ausnahmsweise dann vor Abschluss des Liquidationsverfahrens entstanden, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Normenkette
EStG §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Berücksichtigung eines Verlustes iSd § 17 EStG.
Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger bezog im Streitjahr 2001 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als Chirurg Einkünfte aus Beteiligungen und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung.
Mit der am 17.10.2003 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. einen Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust nach § 17 EStG iHv 454.000.- DM geltend, der aus einer wertlos gewordenen Stammeinlage an der 1994 gegründeten E GmbH iHv 24.500.- DM (vgl. notariellen Vertrag vom 01.03.1995, Bl. 116 ff ESt-Akten) und einer Inanspruchnahme iHv 430.000.- DM (Zahlung am 21.11.2001, Bl. 25 ESt-Akten) aus einer für diese GmbH mit Vertrag vom 21.08.1997 gegenüber der ...-Bank eingegangenen Bürgschaft (Bl. 160, 161 PA) resultierte (Bl. 23-25 ESt-Akten).
Nach einer Mitteilung der für die Veranlagung der E GmbH zuständigen Körperschaftsteuerstelle war dem Kläger in 2001 wegen der "Entnahme Schwimmbad und Zubehör" eine verdeckte Gewinnausschüttung iHv 772.853.- DM zuzurechnen (Bl. 118 ESt-Akten). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte nach einem von ihm als Vermieter und dem damaligen Geschäftsführer der E GmbH, Herrn Dr. E, als Mieter unterzeichneten Mietvertrag vom "März 1995" (Bl. 87-89 PA) ein in seinem Alleineigentum stehendes Objekt in T, L-Straße ... an die E GmbH vermietet. Nach dem Mietvertrag handelte es sich bei der Mietsache um ein Schwimmbad, einen Ruheraum, eine Sauna, Duschen, zwei Umkleideräume sowie Toiletten mit einer Fläche von insgesamt 398,8 m. Die Mietsache wurde zum Betrieb eines "Schwimmbades/Bewegungsbades" für 3.988.- DM/monatlich zuzüglich Nebenkostenpauschale iHv 1.944.- DM vermietet. Nach § 1 Nr. 5 des Vertrages war vereinbart: "Ausbau erfolgt durch den Mieter". Das Mietverhältnis sollte nach Fertigstellung beginnen, auf bestimmte Zeit laufen und nach 10 Jahren enden; es sollte sich jeweils um 5 Jahre verlängern, wenn keine der Parteien spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf der Verlängerung widerspricht. In einer Anlage zum Mietvertrag war u.a. weiter vereinbart, dass die Mietzahlung nach Fertigstellung des Schwimmbades erfolgt und ein Plan des Schwimmbades dem Hausbesitzer übergeben wird (Bl. 90 PA). Nachdem die E GmbH seit Dezember 2000 keine Miete mehr an den Kläger gezahlt hatte, die Untermieter allerdings noch Zahlungen an diese für die Nutzung des Schwimmbades erbracht hatten, und der Kläger die E GmbH mehrfach erfolglos zur Mietzahlung aufgefordert hatte (Bl. 91-94 PA), kündigte er den Mietvertrag mit Schreiben vom 08.01.2003 fristlos (Bl. 95 PA).
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.04.2001 wurde die Auflösung der E GmbH zum 31.03.2001 beschlossen (Bl. 170 PA). Im Jahresabschluss (JA) zum 31.12.2001 nahm diese eine "außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB" iHv 772.853.- DM vor (S. 10 JA). Diese Abschreibung betraf ein Schwimmbad (402.593.- DM, S. 15 JA) und verschiedene Einrichtungsgegenstände (370.260.- DM, S. 16-17 JA) der E GmbH in dem vom Kläger angemieteten Objekt. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der E GmbH wurde im Umfang der Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, weil die genannten Gebäudebestandteile ohne Ausgleichszahlung auf den Kläger als alleinigen Eigentümer übergegangen seien (Bl. 118 ESt-Akten).
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 13.07.2005 (Bl. 192 ff ESt-Akten) setzte der Beklagte einen Auflösungsverlust des Klägers nach § 17 Abs. 4 EStG nach dem Halbeinkünfteverfahren iHv 227.000.- DM an. Unter Einbeziehung anderer unstreitiger Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen erfasste er bei diesen Einkünften die o.g. verdeckte Gewinnausschüttung iHv 772.853.- DM.
Auf den dagegen erhobenen Einspruch erhöhte der Beklagte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 02. Mai 2006 (Bl. 230 ff ESt-Akten) den Verlust nach § 17 EStG wegen "zusätzlicher Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgscha...