Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991

 

Tenor

1. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 13. Mai 1996 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1996 dahin geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer die strittige Pensionsrückstellung für die Gesellschafter-Geschäftsführerin … berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H. zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die … (im folgenden GmbH), wurde mit notariellem Vertrag vom 04. Februar 1977 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, die Herstellung, der Vertrieb und die Weiterverarbeitung von Elementen und Baustoffen sowie die Betätigung in ähnlichen Geschäftszweigen.

Das Stammkapital betrug zum 04. Februar 1977 100.000,– DM und wurde bis zum Streitjahr 1991 von den Eheleuten … und … je 50 v.H. gehalten.

Diese waren im Kalenderjahr 1991 auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer; die GmbH wird lt. Handelsregisterauszug (Bl. 20 Vertragsakte) nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. April 1990 durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten, wobei die Gesellschafterversammlung auch einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis einräumen kann.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Februar 1984 hatte die GmbH Frau … eine Pensionszusage von monatlich 1.000,– DM und Herrn … eine Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.000,– DM gewährt. Diese Pensionszusagen sind in den Pensionsverträgen vom 31. Dezember 1984 (vgl. Bl. 15 und 19 Prozessakte) näher geregelt. Sie wurden vom Beklagten auch anerkannt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 28. November 1990 – Nachtrag zum Gesellschafterbeschluss vom 21. Februar 1984 für Frau … – wurde die Pensionszusage für … ab dem Wirtschaftsjahr 1990 um weitere 1.800,– DM auf insgesamt 2.800,– DM monatlich erhöht. Der Beschluss ist von beiden Gesellschaftern unterzeichnet (vgl. Bl. 78/1991 Körperschaftsteuerakte). Mit weiterem Gesellschafterbeschluss vom 31. Oktober 1991 – Nachtrag zum Gesellschafterbeschluss vom 21. Februar 1994 für Herrn … –, der von Herrn … und für die GmbH ebenfalls von Herrn … unterzeichnet ist, wurde die Pensionszusage gegenüber Herrn ab dem Wirtschaftsjahr 1991 um weitere 2.000,– DM auf insgesamt 4.000,– DM monatlich erhöht (vgl. Bl. 77/1991 Körperschaftsteuerakte).

Entsprechend diesen Gesellschafterbeschlüssen wurden in den Steuerbilanzen der GmbH Pensionsrückstellungen gebildet. Der Beklagte hat die Anerkennung der beiden Pensionserhöhungszusagen im Anschluss an eine Außenprüfung abgelehnt, da er die Auffassung vertrat, dass die zwingend vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG gegenüber den Begünstigten nicht erfüllt sei. Ein Gesellschafterbeschluss, in welcher Form auch immer abgefasst, sei nämlich nur eine Niederschrift über interne Angelegenheiten der Gesellschafter untereinander. Zur Umsetzung im Außenverhältnis bedürfe es der vertraglichen Fixierung. Selbst wenn in beiden Fällen die Berechtigten bereits Kenntnis vom Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse gehabt hätten, könne auf das Erfordernis der schriftlichen Bekanntgabe nicht verzichtet werden. Der Beklagte beruft sich hierbei auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984, EFG 1984, 625 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 20. April 1988 I R 129/84, BFH/NV 1988, 807).

Die in der Handelsbilanz ausgewiesene Pensionsrückstellung minderte der Prüfer zum 31. Dezember 1991 um 233.710,– DM auf 142.339,– DM (vgl. Tnr. 1.08 des Bp-Berichts vom 18. August 1995). Die Körperschaftsteuer 1991 erhöhte sich aufgrund dieser Feststellung um 116.855,– DM (vgl. geänderter Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 23. November 1995 – Bl. 41/1991 Körperschaftsteuerakte).

Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Zuvor hatte er am 13. Mai 1996 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1991 erlassen, der zu keiner Änderung bezüglich der strittigen Pensionserhöhung führte.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Erhöhung der Pensionszusagen schriftlich erteilt worden sei, wie dies § 6 a Abs. 1 Ziff. 3 EStG fordere. So werde die Schriftlichkeit der Pensionserhöhungszusage vom Beklagten dem Grunde nach nicht angezweifelt. Dieser bestreite unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984 und das BFH-Urteil vom 20. April 1988 zwar, dass die schriftliche Bekanntgabe gegenüber den Begünstigten erfolgt sei. Diese schriftliche Bekanntgabe liege aber vor. Die Beschlüsse seien nicht nur als Gesellschafterbeschlüsse gefasst, sondern zugleich im Namen der Gesellschaft gefasst, was dadurch deutlich werde, dass der Beschlus...

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