Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 20. November 1992 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 1994 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn der Pauschbetrag für Behinderte von 840,– DM vom Einkommen abgezogen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer und beruflich veranlaßte Telefonkosten.
Der nichtverheiratete Kläger, geboren am …, war seit 1958 bei der Firma G. … in … auf ständig wechselnden Einsatzstellen (Baustellen) beschäftigt, zunächst als Elektriker, zuletzt (wohl ab 1988) als „Kolonnenführer”. Nach Darlegung seiner Prozeßbevollmächtigten soll er Betriebsratsmitglied und Bauleiter gewesen sein. Der Kläger bewohnt in … … ein in 1977 fertiggestelltes eigenes Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche (Erdgeschoß) von 131 m². Im Kellergeschoß ist ein weiterer Raum ausgebaut (32 m²; vgl. im einzelnen: finanzamtlicher Hefter), den der Kläger (jedenfalls) seit 1987 als Arbeitsraum genutzt haben will. Die insoweit angefallenen Kosten (20 v.H. der gesamten Haus- und Bewirtschaftungsaufwendungen) hat das Finanzamt – ebenso wie 50 v.H. der vom Kläger geltend gemachten Telefonkosten – für die Jahre 1988 und 1989 antragsgemäß (nachträglich im Einspruchsverfahren) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.
Während des gesamten Jahres 1990 war der Kläger krankgemeldet und hatte – neben einer Urlaubsabgeltung von … DM durch seine Arbeitgeberin – Krankengeld von … DM bezogen (Bl. 11 ESt-Akte für 1990). Einzelne Werbungskosten für das vorbezeichnete Jahr hatte der Kläger bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht geltend gemacht.
Für das Streitjahr 1991 hat der Kläger ausweislich der Lohnsteuerkarte im Rahmen seines während des ganzen Jahres fortbestandenen Arbeitsverhältnisses mit der G. einen Bruttoarbeitslohn von … DM erhalten (Bl. 4 Rechtsbehelfsakte). Nach einer Mitteilung seiner Arbeitgeberin vom 3. November 1994 (Bl. 41 Prozeßakte) handelt es sich hierbei um Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung und Abgeltung für „Zeitguthaben”. Außerdem hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 14. März 1991 Krankengeld (… DM vgl. Bescheinigung der … vom 6. Mai 1991, Bl. 7) und vom 24. April bis 31. Dezember 1991 Arbeitslosengeld (… DM; vgl. Zwischenbescheinigung des Arbeitsamts … vom 8. Januar 1992, Bl. 8, jeweils Rechtsbehelfsakte und Auskunftsschreiben des Arbeitsamts … vom 31. Oktober 1994, Bl. 40 Prozeßakte) bezogen. Seit 1993 bezieht der Kläger Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit vom 15. März bis 23. April 1991 war der Kläger bei der … aufgrund eines von ihm gestellten Rentenantrags in der Krankenversicherung der Rentner versichert (vgl. Bescheide vom 25. Juni und 8. November 1991, Bl. 19 und 9 Rechtsbehelfsakte). Der Rentenantrag wurde abgelehnt. Hiergegen betreibt der Kläger ein Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Schreiben des Rentenberaters vom 30. Oktober 1991, Bl. 17 Rechtsbehelfsakte).
Das Dienstverhältnis des Klägers mit der G. wurde zum 30. September 1993 aufgelöst (vgl. Ermittlungsbericht des Finanzamts vom 30. Mai 1994, finanzamtlicher Hefter, und Auskunft der früheren Arbeitgeberin vom 3. November 1994, Bl. 41 Prozeßakte).
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 zog das Finanzamt bei Ermittlung der Arbeitseinkünfte des Klägers – da zunächst keine Werbungskosten geltend gemacht wurden – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,– DM nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG ab und setzte unter Berücksichtigung der steuerfreien Lohnersatzleistungen eine Einkommensteuer von … DM fest (Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 20. November 1992, Bl. 11 und 12 Rechtsbehelfsakte). Die im Verlaufe des nachfolgenden Einspruchsverfahrens vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachte Rufwendungen für den Arbeitsraum (… DM; vgl. klägerische Aufstellung, Bl. 33 Rechtsbehelfsakte) sowie für anteilige (50 v.H. von … DM = … DM) Telefonaufwendungen lehnte es mit der Begründung ab, daß ein „hinreichend klarer Zusammenhang mit bestimmten künftigen Einkünften” nicht bestehe, da der Kläger weder im Streitjahr noch im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum 1990 eine aktive Berufstätigkeit ausgeübt und er vielmehr einen – allerdings abgelehnten – Rentenantrag gestellt habe (– wiederholte – Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 1994, Bl. 73 Rechtsbehelfsakte). Die im Zusammenhang mit der Rentenberatung entstandenen und vom Kläger als Sonderausgaben geltend gemachten Rufwendungen von … DM (Kopie des Zahlungsbelegs, Rückseite Bl. 17 Rechtsbehelfsakte) berücksichtigte das Finanzamt als (vorweggenommene) Werbungskosten bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und verminderte die Einkommensteuer auf … DM.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zuerkennung der Rufwen...