Nachgehend
Tenor
I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 06. November 1990 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hohe von 1.000,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Gegenstand einer Schenkung.
Die Klägerin ist die Enkelin (Kind, der Tochter) der Frau … B.. Diese versprach der Klägerin in einer privatschriftlichen Erklärung vom 10. Januar 1984, auf die Bezug genommen wird (Bl. 13 der Schenkungsteuerakten), ihr den Erlös aus dem Verkauf eines Baugrundstückes „ausschließlich zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zu schenken”. Die Maschinen- bzw. Gerätehalle wurde von der Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreibt, in der Folgezeit auf einem ihr gehörenden Grundstück errichtet. Zur Finanzierung dieses Bauvorhabens hatte sie zuvor ein Darlehen in Höhe von 120.000,– DM aufgenommen. Der Kreditvertrag mit der Raiffeisenbank … wurde am 01. August 1985 abgeschlossen (Bl. 14 der Schenkungsteuerakten). Erst mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 1987 veräußerte Frau B. das in der Erklärung vom 10. Januar 1984 erwähnte Baugrundstück. Der Kaufpreis von 115.000,– DM war nach Abschnitt XXVII der notariellen Urkunde (Bl. 23 der Schenkungsteuerakten) auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der Raiffeisenbank … zu zahlen. Er ging dort Anfang März 1987 ein.
Der Beklagte wertete den Vorgang als Schenkung eines Geldbetrages von 115.000,– DM, für den er durch Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 50.000,– DM Schenkungsteuer von 4.550,– DM gegen die Klägerin festsetzte. Der hiergegen eingelegte Einspruch – mit dem die Klägerin geltend machte, es handele sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung, die mangels einer Wertfortschreibung des Land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes keinen Steuerwert habe – blieb erfolglos.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Annahme einer Geldschenkung. Sie tragt dazu vor, da die Schenkerin ein Wirtschaftsgebäude für den Weinbaubetrieb habe schenken wollen, handele es sich um eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung. Daß sie – die Klägerin – bereits zuvor Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, auf dem die Halle errichtet wurde, stehe dieser Wertung ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß die endgültige Bereicherung erst mit der Darlehenstilgung eingetreten sei. Entscheidend sei, daß sie über das Geld nicht habe frei verfügen können. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Schenkerin – wie im Fall des BFH-Urteils vom 06. März 1985 II R 19/84 (BStBl. II 1985, 382) – die Handwerkerrechnungen bezahle oder ob dazwischen noch die Aufnahme eines Darlehens liege.
Die Klägerin beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 06. November 1990 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, eine mittelbare Grundstücksschenkung liege nicht vor. Zuwendungsgegenstand sei nicht die von der Klägerin errichtete Maschinenhalle, sondern der Geldbetrag von 115.000,– DM. Die Zahlung dieses Geldbetrages sei nicht mehr die ursprünglich von der Schenkerin versprochene Leistung. Die Schenkerin habe der Klägerin die Maschinenhalle aufgrund der Vereinbarung in Ziff. XVII der notariellen Urkunde vom 22. Januar 1987 nicht mehr verschaffen können, da diese inzwischen bereits Eigentümerin der Halle gewesen sei. Durch die Zuwendung habe die Klägerin nur noch von einer Darlehensverbindlichkeit befreit werden können. Diese Befreiung stelle nicht die ursprünglich im Jahre 1984 versprochene Leistung dar.
Der Senat hat die Einheitswertakten des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Eheleute F. (Rz.: 31/061/7/008700/000/4) zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides.
Gegenstand der streitigen Zuwendung ist nicht ein Geldbetrag, sondern die von der Klägerin auf einem ihr gehörenden Grundstück errichtete Gerate- und Maschinenhalle. Der für diesen Zuwendungsgegenstand anzusetzende Wert liegt unter dem Freibetrag von 50.000,– DM nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch für den Bereich der Schenkungsteuer der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung nach bürgerlichem Recht zu bestimmen, wobei der Parteiwille entscheidet (BFH-Urteile vom 15. November 1978 II R 69/72, BStBl. II 1979, 201; vom 06. März 1985 II R 19/84, BStBl. II 1985, 382; vom 03. August 1988 II R 39/86, BStBl. II 1988, 1025; ...