Rz. 166

[Autor/Stand] Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist Teil der Steuerfestsetzung als solcher. Dies folgt aus § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG. Danach bedeutet die Anrechnung ausländischer Steuern die Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Im Rahmen dieser Minderung ist der Betrag der ausländischen Steuer von der tariflichen deutschen Steuer abzusetzen (vgl. Anm. 73). Die Höhe des Betrags der ausländischen Steuer richtet sich nach der Forderung des ausländischen Fiskus. Es ist der Betrag der ausländischen Steuern anzurechnen, den der ausländische Staat auf das doppelbesteuerte Einkommen erhebt. Dabei ist es für die Höhe der ausländischen Steuer unbeachtlich, ob die Bemessungsgrundlagen in den beiden Staaten voneinander abweichen (vgl. Anm. 136). Der Saldo nach Minderung ist die festzusetzende Einkommensteuer. Daraus folgt gleichzeitig, dass bei Nichtanrechnung oder fehlerhafter Anrechnung ausländischer Steuern Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden muss. Es kann nicht Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid eingelegt werden. Insoweit besteht zwischen der Anrechnung ausländischer Steuern und der Anrechnung inländischer Lohn-, Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuern auf die deutsche Einkommensteuer ein wesentlicher Unterschied.[2] Die Anrechnung muss unter Beachtung einer Höchstbetragsgrenze vorgenommen werden (vgl. Anm. 179 ff.).[3] Fällt keine deutsche Einkommensteuer an, so kommt auch keine Anrechnung ausländischer Steuern in Betracht. Ist die deutsche Einkommensteuer geringer als die ausländische Steuer, so kann die Anrechnung höchstens eine Festsetzung der deutschen Einkommensteuer auf 0 Euro bewirken. Die ausländische Steuer kann weder auf einen früheren VZ rückgetragen noch auf einen späteren VZ vorgetragen werden. Allerdings kann eine Anrechnung in einem anderen Jahr auf der Veranlagung im jeweiligen VZ unterliegende Einkünfte erhobene ausländische Steuer erfolgen, wenn die zeitliche Zuordnung im In- und Ausland abweicht. Die ausländische Steuer kann lediglich angerechnet, jedoch nicht erstattet werden (vgl. Anm. 174, 192). Dies folgt aus der Formulierung "anzurechnen auf die deutsche Einkommensteuer".

 

Rz. 167

[Autor/Stand] Feststellung der ausländischen Steuer. Sind die ausländischen Einkünfte gem. §§ 179, 180 AO gesondert festzustellen, so soll nach dem BFH-Urteil v. 13.2.1980[5] auch die anrechnungsfähige ausländische Steuer gesondert festgestellt werden. Diese Auffassung begegnet Bedenken. Nach §§ 179, 180 AO werden nur bestimmte, enumerativ aufgezählte Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt. Die anrechnungsfähigen ausländischen Steuern sind in §§ 179, 180 AO als festzustellende Besteuerungsgrundlage nicht erwähnt. Die Feststellung ist auch technisch nicht möglich, weil sich die Höchstbetragsberechnung i.S. des § 34 c Abs. 1 Satz 2 auf alle von einer Person aus einem Ursprungsstaat erzielten ausländischen Einkünfte erstreckt. Im Feststellungsverfahren kann nicht bekannt sein, ob zB ein Mitunternehmer nicht persönlich noch weitere Einkünfte aus einem bestimmten Quellenstaat erzielt hat. Deshalb können im Feststellungsverfahren die in die Höchstbetragsberechnung bei dem einzelnen am Feststellungsverfahren Beteiligten eingehenden Teilbeträge an ausländischer Steuer nur informatorisch mitgeteilt werden. Sollte das FA die ausländische Steuer dennoch förmlich feststellen, so muss die Personengesellschaft oder der einzelne Gesellschafter dagegen Einspruch mit der Begründung einlegen, dass der gesonderten Feststellung die verfahrensrechtliche Grundlage fehlt. Aus diesem Grund hat der BFH die verfahrensvereinfachenderen Überlegungen der Ping-Pong-Methode bei gewerblicher Prägung ebenfalls aufgegeben.[6]

 

Rz. 168

[Autor/Stand] Wirtschaftliche Wirkung der Anrechnung. Wirtschaftlich gesehen führt die Anrechnung ausländischer Steuern beim Stpfl. zu dem Ergebnis, dass dessen Steuerbelastung auf ausländische Einkünfte auf den Betrag der höheren Steuer der beiden konkurrierenden Fisken beschränkt wird. Sie kann einen höheren Betrag ausmachen als die Belastung, die eintreten würde, wenn die gesamten Einkünfte des Stpfl. aus dem Inland stammen würden, und zwar immer dann, wenn der Betrag der ausländischen Steuer höher ist als der Höchstbetrag. Ist der Betrag der ausländischen Steuer gleich hoch oder niedriger als der Höchstbetrag, entspricht die Gesamtbelastung der Steuer, die zu erheben wäre, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Inland stammen würde. Die Gesamtbelastung der ausländischen Einkünfte eines Stpfl. ist dagegen ebenso groß wie die ausländischer, nicht doppelbesteuerter Konkurrenten, wenn der Betrag der ausländischen Steuer gleich groß oder größer als der Höchstbetrag ist; ist er dagegen kleiner als der Höchstbetrag, so besteht die Mehrbelastung in der Differenz zwischen ausländischer Steuer und Höchstbetrag.

 

Rz. 169

[Autor/Stand] Fiskalische Wirkung der Anrechnungsmethode. Fiskalischer Effekt der Anrechnungsmethode ist, dass da...

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