Rz. 333

Nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen der Hinzurechnung nur Gewinnanteile (Dividenden) und die ihnen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die aufgrund der teilweisen oder völligen Steuerfreistellung nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. Die entsprechenden steuerfreien Bezüge dürfen im gewerblichen Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG nicht enthalten sein.

 

Rz. 334

§ 8 Nr. 5 GewStG betrifft laufende Beteiligungserträge von inl. und ausl. Körperschaften. Erfasst werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Gleichgültig ist, ob die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an der die Beteiligung besteht, unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Anzuwenden ist die Vorschrift auch dann, wenn die ausschüttende Körperschaft etc. Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat.

 

Rz. 335

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG umfasst die Bezüge, die in §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG genannt und steuerfrei sind. Entsprechendes gilt für Bezüge, die aufgrund von Rechtsfolgenverweisungen zu behandeln sind wie Bezüge i. S.d. §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG.

 

Rz. 336

Hinzuzurechnen sind Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5 GewStG auch dann, wenn die ausschüttende Gesellschaft wegen ihrer Tätigkeit nach § 3 GewStG steuerbefreit ist.[1]

 

Rz. 337

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG erfasst organschaftliche Gewinnabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger nicht. Zu beachten ist § 7a GewStG, wenn die Dividenden durch eine Organgesellschaft bezogen werden.

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