Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 348
Die Hinzurechnung von Beteiligungserträgen ist nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG für Schachtelbeteiligungen erfüllen. Schachteldividenden sind danach in voller Höhe von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgenommen, sodass für diese Beteiligungserträge eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung vermieden wird.
Rz. 349
Nicht hinzuzurechnen sind nach §§ 8 Nr. 5 i. V. m. 9 Nr. 2a GewStG Beteiligungserträge aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG, wenn die Beteiligung zu Beginn des Ez mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zu Jahresbeginn. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. Ausschüttungen gewerbesteuerbefreiter inl. Kapitalgesellschaften führen nicht zur Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG und damit zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.
Rz. 350
Weiterhin nicht hinzuzurechnen sind nach §§ 8 Nr. 5 i. V. m. 9 Nr. 7 GewStG ab dem Ez 2020 die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands, wenn die Beteiligung zu Beginn des Ez mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt. Die Regelungen in § 9 Nr. 2a S. 3 bis 5 GewStG gelten entsprechend.
Rz. 351
Grundsätzlich müssen die Beteiligungserträge alle Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 GewStG erfüllen. Für das Tatbestandsmerkmal "Ansatz der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns" gilt dies allerdings nicht. Anderenfalls würde der mit dieser Regelung verfolgte Zweck, Erträge aus Schachtelbeteiligungen von der Hinzurechnung auszunehmen, nicht erreicht. Daher kann auf den in § 9 Nr. 2a, 7 GewStG geforderten Ansatz in § 7 S. 1 GewStG verzichtet werden.
Rz. 352
§ 8 Nr. 5 GewStG verweist zwar nicht auf § 9 Nr. 8 GewStG, wonach u. a. eine Kürzung bei Gewinnanteilen von einer ausl. Gesellschaft erfolgt, die nach einem DBA unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung gewerbesteuerbefreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Daher kann § 9 Nr. 8 GewStG nicht zu einem Hinzurechnungsausschluss führen. Beteiligungserträge, die bei der Gewinnermittlung aufgrund eines Schachtelprivilegs nach einem DBA außer Ansatz bleiben, sind aber von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgenommen. § 8 Nr. 5 GewStG lässt abkommensrechtliche Privilegien unberührt. Dadurch begünstigte Gewinne sind der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von vornherein entzogen. Dies ergibt sich mittelbar aus § 8 Nr. 5 GewStG, der mit § 9 Nr. 2a, 7 GewStG zwar Hinzurechnungsausschlüsse formuliert, dabei aber die abkommensrechtliche Privilegierung des § 9 Nr. 8 GewStG ausspart. Vor diesem Hintergrund kommt es im Umfang des jeweiligen DBA-Schachtelprivilegs nicht zu einer GewSt-Pflicht. Geltung hat dies auch in den Fällen, in denen ein DBA-Schachtelprivileg z. B. eine Beteiligung von mindestens 25 % voraussetzt. Damit dürfte ein DBA-Schachtelprivileg auch der Fiktion nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG entgegenstehen. Hierfür sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung als auch deren Sinn und Zweck sowie Wortlaut.