Rz. 105

Nach § 19 Abs. 3 Nr. 2, 3 GewStDV gelten für Gewerbebetriebe, die ausschließlich bestimmte Asset-Backed-Securities-Geschäfte betreiben, § 19 Abs. 1, 2 GewStDV entsprechend. Für diese Gewerbebetriebe ist keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben. Aus Gründen der Haftung handelt es sich jedoch im Regelfall um Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 106

Asset-Backed-Securities-Geschäfte dienen dazu, Forderungen, die nicht kapitalmarktfähig sind, in handelbare Wertpapiere oder Schuldscheine zu verwandeln. Damit soll ihre Refinanzierung auf dem Kapitalmarkt erleichtert werden. Als Asset-Backed-Securities werden kapitalmarktfähige Wertpapiere oder Schuldscheine bezeichnet, die Zahlungsansprüche zum Gegenstand haben, die gegen eine zum Zweck von Asset-Backed-Securities-Transaktionen gegründete Gesellschaft gerichtet sind. Gedeckt (backed) werden die Zahlungsansprüche durch unverbriefte Forderungen (Assets), die auf die Gesellschaft übertragen wurden und den Erwerbern der Schuldtitel als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Die Aufgaben der Gesellschaft bestehen im Ankauf und in der Verbriefung. Sie soll zum einen die Assets erwerben und zum anderen die Assets durch Ausgabe von Asset-Backed-Securities verbriefen und damit kapitalmarktfähig machen.[1]

 

Rz. 107

Um in den Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 GewStDV zu gelangen, müssen die Gewerbebetriebe und die von ihnen abgewickelten Asset-Backed-Securities-Geschäfte nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

 

Rz. 108

Bei den Assets, die in kapitalmarktfähige Schuldtitel verwandelt werden sollen, muss es sich um Kredite oder Kreditrisiken handeln, die bei einem Kreditinstitut i. S. d. § 1 KWG oder einem Gewerbebetrieb i. S. d. § 3 Nr. 2 GewStG aus Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 8 KWG entstanden sind. Die Assets müssen also Forderungen aus dem Kredit-, Diskont- oder Garantiegeschäft betreffen.

 

Rz. 109

Der Gewerbebetrieb muss die genannten Assets entweder unmittelbar von dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 2 GewStG erwerben, in dessen Betrieb sie entstanden sind. Ein mittelbarer Erwerb von einem anderen Kreditinstitut bzw. einem anderen Gewerbebetrieb i. S. d. § 3 Nr. 2 GewStG reicht ebenfalls aus.

 

Rz. 110

Zur Refinanzierung des Kaufpreises bzw. der gestellten Sicherheiten muss der Gewerbebetrieb entweder selbst Asset-Backed-Securities ausgeben oder Darlehen bei anderen Gewerbebetrieben (Verbriefungsunternehmen) aufnehmen, die sich ihrerseits durch die Ausgabe von Asset-Backed-Securities refinanzieren. Zulässig ist auch eine Kombination dieser beiden Varianten. § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV verlangt keine vollständige Refinanzierung, sodass eine teilweise Finanzierung durch Eigenkapital unschädlich ist.[2]

 

Rz. 111

Der Gewerbebetrieb darf nur die in § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV genannten Tätigkeiten ausüben. Unschädlich sind Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten, die mit den Asset-Backed-Securities-Geschäften im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dem Ausschließlichkeitsgebot muss während des gesamten Ez genügt werden.

 

Rz. 112

§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV gilt für Ankaufs- und Verbriefungsunternehmen; für Letztere jedoch nur dann, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 GewStDV erfüllen. Verbriefungsunternehmen müssen danach ihre Tätigkeit ausschließlich auf die Ausgabe von Asset-Backed-Securities, die auf Assets i. S. d. § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV beschränkt sind, und die Gewährung von Darlehen an Gewerbebetriebe i. S. d. § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV begrenzen. Insbesondere dürfen sie nicht selbst Assets ankaufen. Demgegenüber dürfen Ankaufsunternehmen ihre Tätigkeit auf die Verbriefung ausdehnen.

 

Rz. 113

Die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 2, 3 GewStDV für die Anwendung von § 19 Abs. 1 GewStDV müssen von den Gewerbebetrieben nachgewiesen werden.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 96.
[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 99.

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