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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.1.2 Zurechnung der Beteiligung und der Stimmrechte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 215

Die Beteiligung und die Stimmrechte müssen dem Organträger zuzurechnen sein. Das bedeutet, dass die Anteile in seinem Eigentum stehen und die Stimmrechte ihm, als aus seinem Eigentum fließend, zuzurechnen sein müssen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG, wonach der Organträger in einer Weise an der Organgesellschaft "beteiligt" sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte "aus den Anteilen" zusteht. Die Stimmrechte müssen daher aus dem Eigentum an den Anteilen fließen.[1] Wie auch sonst im Steuerrecht bedeutet Eigentum nicht nur das bürgerlich-rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum.[2] Ein wirksam vereinbartes Treuhandverhältnis verschafft daher dem Treugeber die Stellung als Organträger.[3]

Andererseits erfolgt die Zurechnung bei Sicherungseigentum an den Anteilen bei dem Sicherungsgeber, bei Verpfändung der Anteile bei dem Pfandschuldner, sodass Sicherungsnehmer und Pfandgläubiger die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllen.

 

Rz. 216

Die Stimmrechte müssen dem Stpfl. selbst aufgrund seines rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums steuerlich zuzurechnen sein. Das ist bei Mehrfachstimmrechten, die mit den von dem Organträger gehaltenen Anteilen satzungsgemäß verbunden sind, der Fall. Die Zurechnung zu Angehörigen oder nahe stehenden Personen des Stpfl. oder die Zusammenrechnung mit den Anteilen von Minderheitsgesellschaftern genügt jedoch nicht, da die Stimmrechte dem Organträger aus eigenem Recht zustehen müssen.[4] Aus dem Erfordernis der steuerlichen Zurechnung aufgrund des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums folgt auch, dass schuldrechtliche Verträge über Stimmrechtsausübung, den Erwerb der Anteile, eine Stimmrechtsvollmacht o. Ä. dem aus diesen Verträgen Berechtigte...

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