Rz. 41

Der Antrag muss nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaft gelten soll. Es muss also vor Beginn des Wirtschaftsjahres die Form der Besteuerung feststehen.

Die Frist des § 1a KStG bezieht sich auf den "Beginn des Wirtschaftsjahrs (...), ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll". Der Antrag auf Ausübung der Option kann bei einer Umstellung des Wirtschaftsjahres im Einvernehmen mit der Finanzbehörde auch während des laufenden Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft gestellt werden. Durch die unterjährige Ausübung der Option entsteht für die optierende Gesellschaft ein abgekürztes Wirtschaftsjahr. Die als KSt-Subjekt zu behandelnde optierende Gesellschaft hat in diesem Fall ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sofern sie im Jahr der Optionsausübung kein sog. Rumpfwirtschaftsjahr wählt.

Die Umstellung des Wirtschaftsjahres im Zusammenhang mit dem Optionsantrag auf ein vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG bei nach Optionsausübung unbeschränkt oder beschränkt stpfl. Gesellschaft nur im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde wirksam.[1]

Der Optionsantrag muss bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt worden sein. Das bedeutet auch, dass bis zur Antragstellung der Optionsbeschluss wirksam gefasst sein muss, siehe Rz. 38. Eine Rückwirkung der Optionserklärung ist damit prinzipiell ausgeschlossen. Die Frist von einem Monat soll der Finanzverwaltung Gelegenheit geben, sich auf die Umstellung der Besteuerungskonzeption einzustellen, etwa durch Abgabe der Akten an das für die KSt zuständige Finanzamt. Unter der Frist von einem Monat ist ein Kalendermonat zu verstehen, also nicht eine Frist von 30 Tagen. Sie kann daher, wenn etwa der fiktive Formwechsel zum 1. März wirksam werden soll, auch nur 28 Tage betragen.

Die Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist.[2]

Rz. 42–45 einstweilen frei

[1] BMF v. 10.11.2021, IV C 2-S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, Rz. 17; ebenso Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1a KStG Rz. 92; Feldgen/Feldgen, in Bott/Walter, KStG, 1a KStG Rz. 59.
[2] BT-Drs. 19/29642, S. 2; Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1a KStG Rz. 92.

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