Rz. 35

Die Neuregelung von § 21 Abs. 1 KStG (Rz. 21) ist grds. erstmals für den Vz 2019 anzuwenden (§ 34 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 KStG i. d. F. v. 11.12.2018), auf Antrag aber bereits für den Vz 2018 (§ 34 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 KStG i. d. F. v. 11.12.2018). Der Antrag ist unwiderruflich und bis zum 30.6.2019 zu stellen. Mangels formaler Vorgaben ist hierfür ein formloses Schreiben ausreichend. Die vorgezogene Anwendung ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, wenn es ansonsten im Vz 2018 zu einer Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 S. 2 KStG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung kommen würde. Damit kann vermieden werden, dass es ansonsten noch im letzten Jahr der bisherigen Übergangsregelung (Rz. 20) zu einer rein steuerlichen Rückstellungsauflösung kommt, was dem Grundgedanken der bisherigen Übergangsregelung entspricht, derartige Auflösungen zu vermeiden.[1] Die Regelung war auch ausdrücklicher Wunsch der Praxis.[2] Ob die vorgezogene Anwendung vorteilhaft ist, ist individuell für das jeweilige Versicherungsunternehmen auszurechnen.

[1] BT-Drs. 19/5595, 85.
[2] Hannig/Hoffmann, DStR 2018, 1846, 1850; Stellungnahme der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zum RefE eines JStG 2018, S. 29f.; Stellungnahme des GDV zum RefE eines JStG 2018, S. 7f.

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