Rz. 33

Die Beträge, die für die Rückvergütungen verwendet werden, müssen im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein (Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften sind nicht rückvergütungsfähig). Der Begriff des Mitgliedergeschäfts ist im Gesetz nicht definiert. Mitgliedergeschäfte sind nach der Rechtsprechung die Zweckgeschäfte (die der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstands des Unternehmens der Genossenschaft dienen), die Gegengeschäfte (die mit den Zweckgeschäften zusammenhängenden) und die Hilfsgeschäfte (die zur Abwicklung der Zweckgeschäfte und Gegengeschäft notwendig sind). Hierzu zählt auch die Veräußerung von Anlagevermögen[1], wenn der Veräußerungserlös für zukünftige Zweckgeschäfte verwendet wird.[2]

[1] Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 22 KStG Rz. 24.

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