Rz. 114

Die Besteuerung mit KSt ist nicht sichergestellt, wenn die übernehmende Körperschaft von der KSt befreit ist (z. B. nach § 5 KStG oder § 16 Abs. 1 REITG).[1] Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist der steuerliche Übertragungsstichtag (Rz. 104). Dass später eine Steuerbefreiung eintreten könnte, ist irrelevant. Soweit die KSt-Befreiung nicht greift, bleibt die Buchwertfortführung (oder ein Zwischenwertansatz) möglich. Das betrifft die Teile des übergehenden Vermögens, die bei der übernehmenden Körperschaft zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG).[2]

 

Rz. 115

Entsprechendes gilt beim Vermögensübergang auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG von vornherein nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art KSt-pflichtig. Somit ist der Buch-/Zwischenwertansatz nur zulässig, soweit das übergehende Vermögen bei der übernehmenden juristischen Person zu einem stpfl. Betrieb gewerblicher Art gehört.[3]

 

Rz. 116

Wird umgekehrt eine KSt-befreite übertragende Körperschaft auf eine KSt-pflichtige Körperschaft verschmolzen, wird die übertragende Körperschaft die Wirtschaftsgüter regelmäßig mit dem gemeinen Wert ansetzen und die stillen Reserven noch im KSt-befreiten Bereich aufdecken. Unterhält die KSt-befreite übertragende Körperschaft allerdings auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kann das Wahlrecht insgesamt nur einheitlich ausgeübt werden.

Rz. 117–122 einstweilen frei

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