Rz. 6
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG gilt steuerlich das Prinzip der Wertverknüpfung: Die übernehmende Körperschaft hat das übergegangene Vermögen (Rz. 7) zwingend mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz (Übertragungsbilanz) der übertragenden Körperschaft nach § 11 Abs. 1 oder 2 UmwStG ausgewiesenen (Buch-, Zwischen oder gemeinen) Wert zu übernehmen. Dies gilt bei auch einer ausl. oder KSt-befreiten übertragenden Körperschaft. Im Verschmelzungsvertrag kann aber - ohne Bindung für das FA - vereinbart werden, wie das Bewertungswahlrecht ausgeübt werden soll.
Rz. 6a
Generell zur steuerbilanziellen Gewinnauswirkung bzw. Gegenbuchung des Vermögensübergangs im Eigenkapital Rz. 43.
Rz. 7
Die übergegangenen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG entsprechen grds. den in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzten übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 Abs. 1 oder 2 UmwStG (zum Sonderfall von Anteilen der übertragenden an der übernehmenden Körperschaft Rz. 7a). Daher sind von der Wertverknüpfung bspw. erfasst:
- Verbindlichkeiten und Rückstellungen, insbes. Pensionsverpflichtungen mit ihrem § 6a EStG-Wert und Passiva mit stillen Lasten, die bei Ansatz über dem Buchwert in der steuerlichen Schlussbilanz entgegen § 5 EStG auszuweisen waren (etwa Drohverlustrückstellungen, weiter Rz. 16a); zum Eintritt des Besserungsfalls bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein Rz. 19a;
- selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlich eines originären Firmenwerts (s- a. Rz. 117);
- ausl. Vermögen, insbes. auch, wenn es durch eine Hereinverschmelzung erstmals im Inland steuerverstrickt wird; und
- Bilanzposten ohne Wirtschaftsgutqualität, z. B. Rechnungsabgrenzungsposten und Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.
Rz. 7a
Die Anteile der übertragenden Mutter- an der übernehmenden Tochtergesellschaft (bei der Abwärtsverschmelzung) gehören unabhängig davon, ob sie auf die Tochter- oder die Anteilseigner der Muttergesellschaft übergehen, zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 UmwStG. Gehen sie auf die (auch das restliche Vermögen) übernehmende Tochtergesellschaft über, gehören auch sie zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 12 UmwStG, werden zu eigenen Anteilen und sind erfolgsneutral auszubuchen. Erwerben jedoch (körperschaftliche) Anteilseigner der übertragenden Muttergesellschaft die Anteile, beurteilt sich ihr "Anteilstausch" nach m. E. zutreffender Auffassung (wie sonst auch) nach § 13 UmwStG und nicht (ausnahmsweise) nach § 12 UmwStG.
Rz. 8
Ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag sind die übernommenen Wertansätze in der Buchführung der übernehmenden Körperschaft fortzuentwickeln (s. a. Rz. 83ff.). Fällt der steuerliche Übertragungsstichtag nicht auf das Wj.-Ende der übernehmenden Körperschaft, weichen die Wertansätze bereits in der ersten auf die Übernahme folgenden Steuerbilanz von der steuerlichen Schlussbilanz ab.
Rz. 9
Werden Wertansätze der steuerlichen Schlussbilanz nachträglich geändert, etwa aufgrund einer Betriebsprüfung bei der (ehemaligen) übertragenden Körperschaft, sind die Übernahmewerte bei der übernehmenden Körperschaft entsprechend anzupassen. Verfahrensrechtlich richtet sich die Folgeänderung nach § 164 Abs. 2 AO (falls der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht) oder § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht aber nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO (nur materiell-rechtliche, keine verfahrensrechtliche Bindung durch Wertverknüpfung).
Rz. 9a
Stehen die Wertansätze der steuerlichen Schlussbilanz in Streit, ist die übernehmende Körperschaft als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des inhaltlich gegen die übertragende Körperschaft gerichteten Bescheids rechtsbehelfsbefugt. In Fällen mangelnder Beschwer der (ehemaligen) übertragenden Körperschaft (z. B. bei Nullfestsetzung oder niedrigerem Wertansatz durch das FA) hat die übernehmende Körperschaft kein eigenes Drittanfechtungsrecht; stattdessen steht ihr Rechtsschutz im Rahmen ihrer eigenen Steuerfestsetzung zu, indem sie sich dort auf die korrekten Werte berufen kann.
Rz. 10-12 einstweilen frei