Rz. 9
§ 20 UmwStG regelt die steuerliche Behandlung der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile.
Rz. 10
Bei der Einbringung von Unternehmensteilen gegen Gewährung von Anteilen handelt es sich um einen Tauschvorgang, der nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt. Wenn jedoch die in § 20 UmwStG und § 1 Abs. 3 u. 4 UmwStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Einbringung auf Antrag auch steuerneutral zum Buchwert oder wahlweise unter Aufdeckung nur eines Teils der stillen Reserven zu einem Zwischenwert erfolgen.
Rz. 11
In § 1 Abs. 3 und 4 UmwStG werden die allgemeinen und in § 20 Abs. 1 UmwStG die besonderen Anwendungsvoraussetzungen genannt.
Rz. 12
Das Erfüllen der Anwendungsvoraussetzungen entfaltet grundsätzlich nur dann eine steuerliche Bedeutung, wenn zugleich auch die Buchwertvoraussetzungen in § 20 Abs. 2 UmwStG erfüllt werden.
Rz. 13
Der Einbringende muss als Veräußerungspreis für die eingebrachten Unternehmensteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen neuen Gesellschaftsanteile nach Abs. 3 grundsätzlich den Wert zugrunde legen, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG a. F., regelt Abs. 3 darüber hinaus, dass die erhaltenen Anteile insoweit auch als einbringungsgeborene Anteile gelten.
Rz. 14
§ 20 Abs. 4 UmwStG regelt, in welchen Fällen ein etwaiger Einbringungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG und ggf. nach § 34 Abs. 1 u. 3 EStG begünstigt besteuert werden kann.
Rz. 15
Die Abs. 5 und 6 enthalten eine gegenüber § 2 UmwStG eigenständige Regelung für eine mögliche zeitliche Rückbeziehung des Umwandlungsvorgangs. Grundsätzlich ist der steuerliche Übertragungszeitpunkt derjenige, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Unternehmensteilen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die Abs. 5 und 6 gewähren das Wahlrecht, den steuerlichen Übertragungsstichtag um bis zu 8 Monate (für die Jahre 2020 und 2021: 12 Monate, s. Rz. 397) zurückzubeziehen.
Rz. 16
Abs. 7 gewährt dem Einbringenden eine Anrechnung fiktiver ausländischer Steuern für den Fall, dass die stillen Reserven von Wirtschaftsgütern einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegenden Betriebsstätte, für die die Anrechnungsmethode gilt, im Zuge der Einbringung für deutsche Besteuerungszwecke aufzudecken, für ausländische Besteuerungszwecke dagegen nicht aufzudecken sind und deshalb im Zuge der Einbringung keine tatsächlichen ausländischen Steuern entstehen.
Rz. 17
Abs. 8 gewährt ebenfalls eine Anrechnung fiktiver ausländischer Steuern für Fälle, in denen eine ausländische hybride Personengesellschaft entweder als einbringende oder als erworbene Gesellschaft in den Einbringungsvorgang involviert ist. Zu einer Anrechnung fiktiver ausländischer Steuern kann es wie in den Fällen des Abs. 7 kommen, wenn stille Reserven von Wirtschaftsgütern einer Anrechnungsbetriebsstätte im Zuge der Einbringung für deutsche Besteuerungszwecke aufzudecken, für ausländische Besteuerungszwecke dagegen nicht aufzudecken sind.
Rz. 17a
Abs. 9 enthält eine Sonderregelung, wonach weder ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG noch ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG des eingebrachten Betriebs auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.