Rz. 140

Die im Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehaltenen Anteile an der übertragenden Körperschaft gehen im Rahmen der Verschmelzung unter. An deren Stelle tritt das übertragene Vermögen. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG, dass sich das Übernahmeergebnis aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter anzusetzen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, und dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft ergibt. Der Übernahmegewinn bzw. -verlust ist nur für diejenigen Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu ermitteln, für die nach § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG der Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft abgezogen wird. Nur für Zwecke der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts bleibt nach § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter – auch diese Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers – außer Ansatz, der auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.

 

Rz. 141

Des Weiteren sind übergehende Wirtschaftsgüter, soweit an ihnen kein Recht Deutschlands zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung bestanden hat, nach § 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG bei der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

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