Rz. 173
Auf die Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts der ersten Stufe nach § 4 Abs. 4 UmwStG folgt die des Übernahmegewinns bzw. -verlusts der zweiten Stufe nach § 4 Abs. 5 UmwStG. Nach dieser Vorschrift vermindert sich ein Übernahmegewinn bzw. erhöht sich ein Übernahmeverlust um die Bezüge, die nach § 7 UmwStG zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Auch die Ermittlung des Übernahmeergebnisses zweiter Stufe hat gesellschafterbezogen zu erfolgen.[1]
Rz. 174
Zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts sind nach § 7 UmwStG die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft beim Anteilseigner als Ausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.[2] Sie sind allen Anteilseignern der übertragenden Körperschaft entsprechend ihren Beteiligungen am Nennkapital zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob für den jeweiligen Anteilseigner ein Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4, 5 UmwStG zu ermitteln ist oder nicht. Da der Betrag der offenen Rücklagen auch Bestandteil des Übernahmeergebnisses ist, bestimmt § 4 Abs. 5 UmwStG zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die Kürzung des Übernahmeergebnisses um die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG. Nach § 4 Abs. 5 UmwStG vermindern die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG den Übernahmegewinn bzw. erhöhen den Übernahmeverlust.
Rz. 175–195 einstweilen frei
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