Rz. 62
Einbringungsgeborene Anteile können in Form von Anteilen i. S. d. § 21 UmwStG a. F., die vor Inkrafttreten des SEStEG[1] entstanden sind, oder in Form von Anteilen nach § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG bzw. nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG, die nach Inkrafttreten des SEStEG entstanden sind, vorliegen. Die Anteile können sich im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen des Anteilseigners befinden[2] und sie können an inl. oder an ausl. Körperschaften bestehen. § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. erfasst auch einbringungsgeborene Anteile, die von steuerbefreiten Anteilseignern (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG a. F) oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a. F) gehalten werden.
Rz. 63
Einbringungsgeborene Anteile müssen im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung – also im Zeitpunkt der Eintragung in das öffentliche Register – vorliegen.[3]
Rz. 64
Anteilseigner muss ein an der Verschmelzung teilnehmender Gesellschafter sein.
Rz. 65
Wurden die Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. im Interimszeitraum unentgeltlich erworben, gilt, da der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt, § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F.[4] Sind die einbringungsgeborenen Anteile nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag veräußert worden, liegen in der Person des Käufers keine einbringungsgeborenen Anteile mehr vor. § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. findet keine Anwendung. Anwendbar sein können aber § 5 Abs. 1 bis 3 UmwStG.[5]
Rz. 66
Wird nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag und vor Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG a. F. gestellt, findet § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. keine Anwendung. Im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung liegen einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. nicht mehr vor.[6] Anwendbar sein können aber § 5 Abs. 2, 3 UmwStG. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer der sonstigen Tatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG a. F.[7]
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