Rz. 150
Nach § 153a Abs. 1 S. 1, 2 StPO kann mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der Anklage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO),
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO),
- Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StPO),
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Rz. 151
Die Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StPO verfolgen ebenso wie die entsprechenden Auflagen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung (Rz. 148) Strafzwecke und sind deshalb nach § 12 Nr. 4 EStG nicht abziehbar.[1] Wegen fehlender Spendenmotivation entfällt auch der Abzug einer Auflage zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks als Spende gem. § 10b EStG.[2] Diese Zahlungen haben im Gegensatz zu Auflagen i. S. d. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (Rz. 127), die lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nachzeichnen, finalen Sanktionscharakter und sind ein der Geldstrafe vergleichbares Übel, bei dem die Beziehung zur Person des Täters im Vordergrund steht.[3]
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