Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 16
§ 13 EStG gehört neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die einen der in § 13 Abs. 1 bzw. 2 EStG angeführten Tatbestände erfüllt. Gewerbliche Einkünfte liegen demgegenüber nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG nur dann vor, wenn die Tätigkeit nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit anzusehen ist. Gewinneinkünfte sind auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um Einkünfte aus Vermögensverwaltung handelt. Bedeutsam ist die Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte von denen aus Gewerbebetrieb in erster Linie im Hinblick auf steuerliche und nicht steuerliche Vergünstigungen, die nur Land- und Forstwirten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zustehen. Zu den steuerlichen Vergünstigungen gehören z. B. wahlrechtsabhängige Gewinnermittlungsmethoden, der Abzug von Freibeträgen, die Möglichkeit einer Tarifglättung oder die Befreiung von der GewSt.
Rz. 17
Übt ein Land- und Forstwirt sowohl eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 13 EStG als auch eine selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 EStG aus, liegen grundsätzlich getrennte Tätigkeiten vor, die jeweils eigenständig besteuert werden. Besteht eine untrennbare Verbindung zwischen beiden Tätigkeiten, ist für die Besteuerung die Tätigkeit maßgebend, die die gesamte Betätigung prägt. Von daher gehören z. B. Entschädigungen, die der Land- und Forstwirt für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbänden oder Standesorganisationen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erhält, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 18
Im Einzelfall können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch abzugrenzen sein von den Überschusseinkünften. Steht z. B. Landarbeitern ein Ernterecht hinsichtlich bestellter Flächen zu, erzielen sie Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Anders ist dies, wenn sie Deputatländereien zur eigenen Bewirtschaftung erhalten. Die daraus erwirtschafteten Erträge stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar.
Rz. 19
Maßgebend für die Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu denen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen sind die Subsidiaritätsklauseln nach § 21 Abs. 3 und § 20 Abs. 8 EStG. Eine Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts kommt nur dann in Betracht, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, darstellen. Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 13 EStG liegt nicht vor. Die Unterverpachtung dient nicht dazu, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Dagegen sind Ausgaben aus einem Swap-Geschäft, das der Absicherung eines variablen Zinssatzes eines zum Erwerb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Immobilie aufgenommenen Darlehens dient, bei Bestehen eines unmittelbaren engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Rz. 20
§ 13 EStG definiert die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Zuordnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung für die Anwendung von anderen Vorschriften des EStG. Hierzu gehören insbesondere § 4a EStG i. V. m. § 8c EStDV, § 13a EStG, § 13b EStG, § 14 EStG und § 14a EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 32c EStG, § 34b EStG, § 55 EStG sowie § 51 EStDV und § 52 EStDV.