Rz. 326
Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist, wie dargelegt, einerseits Folge-, andererseits Grundlagenbescheid. Er übernimmt die zuzurechnenden Einkünfte aus dem Gewinnfeststellungsbescheid, erzeugt mit seinem Regelungsgehalt wiederum Bindungswirkungen für andere Bescheide, und zwar sowohl für Bescheide des gleichen Vz
- zur ESt,
- zur KSt,
- über die Feststellung von Einkünften und verrechenbaren Verlusten, wenn eine Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist.
Darüber hinaus entstehen auch Bindungswirkungen für Bescheide späterer Vz, und zwar über
- die Feststellung verrechenbarer Verluste,
- die Feststellung von Einkünften.
Rz. 327
Für den Fall, dass eine Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist oder an einer KG eine Unterbeteiligung besteht, ergibt sich die Notwendigkeit, festgestellte verrechenbare Verluste in einem weiteren, nachgeschalteten Verfahren auf die Beteiligten aufzuteilen. Hierbei läuft die Verlustausgleichsbegrenzung, die aus dem negativen Kapitalkonto in einer unteren KG entstanden ist, durch eine obere Personengesellschaft nur durch. Wenn ein Kommanditist wiederum eine KG sein sollte, kann schließlich die Besonderheit eintreten, dass ausgleichsfähige Verluste erst in einer zweiten Stufe zu verrechenbaren werden oder aus eigener wirtschaftlicher Betätigung entstandene Verluste durch übernommene Beteiligungsverluste ihre Ausgleichsfähigkeit verlieren. Dabei ist zu beachten, dass der nur als verrechenbar festgestellte Verlust der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft – unabhängig von deren Kapitalausstattung – nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umqualifiziert werden kann.
Verlustaufteilung bei Unter- und Obergesellschaft
Bilanz derunteren KG = KG I zum 31.12.01
Aktiva |
EUR |
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Passiva |
EUR |
Anlagevermögen |
1.700.000 |
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Kapital Komplementär-GmbH |
50.000 |
Umlaufvermögen |
200.000 |
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Kapital Kommanditist A |
250.000 |
Verlust 01 |
800.000 |
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Kapital Kommanditisten KG II |
100.000 |
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Verbindlichkeiten |
2.300.000 |
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2.700.000 |
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2.700.000 |
Bilanz deroberen KG = KG II zum 31.12.01
Aktiva |
EUR |
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Passiva |
EUR |
Anlagevermögen |
350.000 |
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Kapital Komplementär B |
20.000 |
Beteiligung KG I |
100.000 |
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Kapital Kommanditist C |
70.000 |
Umlaufvermögen |
250.000 |
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Kapital Kommanditist D |
10.000 |
Verlust 01 |
200.000 |
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Verbindlichkeiten |
600.000 |
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Verlustanteil |
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Beteiligung KG I |
200.000 |
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900.000 |
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900.000 |
Die Gewinn- und Verlustbeteiligung ist in beiden KG nach den Festkapitalkonten vereinbart, sodass die Quoten sich in der KG I auf 12,5 %/62,5 %/25 % und in der KG II auf 20 %/70 %/10 % belaufen.
Innerhalb der KG I entfällt auf die KG II danach ein Verlustanteil von 200.000 EUR (800.000 EUR × 25 %), wovon die Hälfte ausgleichsfähig und die Hälfte nur verrechenbar ist.
Diese Verlustanteile behalten bei der KG II ihren Charakter. Das bedeutet, dass der Komplementär B, der bei der KG II voll haftet, von dem bei der KG II auf ihn entfallenden Verlustanteil von 20 % (= 40.000 EUR) gleichfalls nur die Hälfte ausgleichen kann; der Rest ist bei ihm verrechenbar.
In ähnlicher Weise bleibt auch beim Kommanditisten C vom anteiligen Verlust von 70 % (= 140.000 EUR) nur die Hälfte ausgleichsfähig. Es würde ihm auch nichts nützen, wenn für ihn innerhalb der KG II über eine höhere Außenhaftung gem. § 171 Abs. 1 HGB ein erweiterter Verlustausgleich möglich sein sollte.
Für die Kommanditisten C und D ergibt sich noch die Besonderheit, dass in der KG II für sie zusätzlich ein negatives Kapitalkonto entsteht. Zuzurechnenden Verlustanteilen von 140.000 EUR und 20.000 EUR stehen nur Kapitalbestände von 70.000 EUR und 10.000 EUR gegenüber. Sollten in den nächsten Jahren weitere Verlustanteile aus der KG I anfallen, träte eine eigenständige Verlustausgleichsbeschränkung innerhalb der KG II ein.
Rz. 328 einstweilen frei
Rz. 329
Aus dem Beispiel in Rz. 327 wird deutlich, dass Vorgänge eines bestimmten Wirtschaftsjahres in den Feststellungsbescheiden des gleichen Vz mehrerer Gewinnerzielungsgemeinschaften durch- oder gegenläufige Auswirkungen nach sich ziehen können. Darüber hinaus nimmt ein Bescheid über verrechenbare Verluste eines vorangegangenen Vz aber auch Einfluss auf den Feststellungsbescheid über die Einkünfte eines Folgejahres. Insoweit besteht zwar keine förmliche Abhängigkeit i. S. v. Grundlagen- und Folgebescheid (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO), wohl aber i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wenn sich also nachträglich eine Änderung des verrechenbaren Verlusts der Vorjahre ergibt, müssen die Ausstrahlungen auf die Gewinnfeststellungsbescheide der Folgejahre berücksichtigt werden. Das rückwirkende Ereignis liegt hier in der zeitlich späteren Erteilung eines geänderten Bescheids für einen früheren Vz.
Rz. 330
Einfluss hat auch die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids eines Vorjahres; sie führt in einschlägigen Fällen zugleich zu einer Änderung des Bescheids über den verrechenbaren Verlust des gleichen Zeitraums. Auch in diesem Bereich kommt § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zum Zug.
Rz. 331
Sch...