Rz. 68

§ 26 Abs. 1 S. 2 EStG löst den Konflikt bei Bestehen mehrerer Veranlagungswahlrechte innerhalb eines Vz bei Auflösung einer Ehe/Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung) und Wiederverheiratung eines Ehegatten in demselben Vz. Das Wahlrecht der Ehegatten nach Abs. 1 S. 1 ist nach Abs. 1 S. 2 auf die jüngste (letzte) Ehe beschränkt. Der Ausschluss des Veranlagungswahlrechts für die erste (ältere) Ehe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[1] Der nicht wiederverheiratete Ehegatte wird einzeln veranlagt. Unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG ist dieser nach dem Splittingtarif zu besteuern.

 
Praxis-Beispiel

M 1 und F 1 werden am 1.5. rechtskräftig geschieden. F 1 heiratet am 1.12. des Vz M 2. Sind für diese neue Ehe F 1/M 2 alle Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt, können F 1 und M 2 das Wahlrecht nach Abs. 1 ausüben. Eine Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung im Verhältnis M 1/F 1 ist ausgeschlossen. M 1 hat bei seiner Einzelveranlagung den Tarifvorteil gem. § 32a Abs. 6 EStG. Erfüllt die neue Ehe F 1/M 2 dagegen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht, z. B. weil M 2 beschränkt stpfl. ist, bleibt das Wahlrecht für die geschiedene Ehe F 1/M 1 bestehen. Heiratet auch M 1 im Vz erneut und erfüllen beide neuen Ehen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG, können sowohl F 1/M 2 als auch F 2/M 1 für ihre jeweilige neue Ehe das Wahlrecht ausüben.

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