Rz. 48

Die Günstigerprüfung nach S. 4 ist in der Reihenfolge nach der Günstigerprüfung des § 10a Abs. 2 EStG (zusätzliche Altersvorsorge) vorzunehmen. Die Altersvorsorgebeiträge und -zulagen sind ab 2005 nur noch zu berücksichtigen, wenn sie sich bei der ESt-Veranlagung tatsächlich ausgewirkt haben.

S. 5 wurde durch das AVmG (Rz. 2) als Folge der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 ab 2002 eingefügt und durch das AltEinkG (Rz. 2) ab 2005 wieder gestrichen. Durch diese nur für die Jahre 2002 bis 2004 geltende Regelung sollte klargestellt werden, dass nicht nur die selbst geleisteten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgabe abzuziehen waren, sondern auch die geleistete Altersvorsorge-Zulage.[1]

[1] Wichert, in Lademann, EStG, § 31 EStG Rz. 61.

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