Rz. 10
§ 33 EStG ist von den Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen die allgemeine Grundregel. Er tritt hinter die lex specialis des § 33a EStG zurück. In § 33a Abs. 5 EStG ist zudem geregelt, dass eine Anwendung des § 33 EStG neben der Vorschrift ausscheidet. Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung unterhaltsberechtigter Personen sind daher nach § 33a EStG zu berücksichtigen; lediglich soweit krankheitsbedingte Kosten vorliegen, kann eine Anwendung des § 33 EStG erfolgen.[1]
Rz. 11
§ 33b EStG ermöglicht die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für Verrichtungen des täglichen Lebens, die Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf behinderter Menschen. § 33b EStG ist neben § 33 EStG anzuwenden, insbesondere soweit weitere behinderungsbedingte Aufwendungen entstanden sind, die mit dem Pauschbetrag des § 33b Abs. 1 EStG nicht abgegolten sind.
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