Rz. 31
Die zweite zentrale Voraussetzung zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung – neben der Außergewöhnlichkeit – ist die Zwangsläufigkeit der Belastung. Hierfür muss eine Zwangslage des Stpfl. aus rechtlichen, tatsächlichen oder auch sittlichen Gründen bestehen, aus der er sich nur durch Kostentragung entziehen kann.[1] Die Möglichkeit des Stpfl., die Kostentragung abzuwenden, ist hierbei ein wichtiger Faktor zur Beurteilung.[2] Insoweit wird in der Rspr. auch die Möglichkeit eines "Ausweichens" seitens des Stpfl. geprüft.[3] Trifft den Stpfl. ein Verschulden an der Kostenentstehung, liegt auch keine außergewöhnliche Belastung vor.
Rz. 32
Auch im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit ist auf das Ereignis abzustellen, das die Kosten verursacht hat und nicht etwa auf die Kosten selbst. Das Ereignis muss hierbei von außen auf den Stpfl. einwirken, d. h. dass eine Belastung unabhängig von einer Willensentscheidung entsteht.[4] Hierbei ist auf den objektiven Tatbestand abzustellen; ob der Stpfl. subjektiv von einer Zwangsläufigkeit ausging, ist unerheblich.[5] Darüber hinaus ist eine Verknüpfung zu den rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zu fordern, die den Stpfl. zur Kostenübernahme zwingen. Nur wenn diese einen hinreichend obligatorischen Charakter aufweisen, kann der Stpfl. sich einer Aufwandstragung nicht entziehen. Folglich sind Aufwendungen bzw. Kosten infolge einer falschen Anlageentscheidung des Stpfl. und der damit einhergehenden Realisation der hieraus resultierenden Risiken ebenfalls keine außergewöhnliche Belastung, da es an dem Merkmal der Zwangsläufigkeit mangelt.[6]
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