Rz. 50
Obgleich der Erbe gem. § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten haftet, scheidet ein Abzug dieser gem. § 33 EStG mangels Zwangsläufigkeit aus. Der Erbe hat die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft, die Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgt mithin freiwillig (§§ 1944, 1975ff. BGB). Fraglich ist m. E. aber, ob im Einzelfall nicht die Zwangsläufigkeit einer überschuldeten Erbschaftsübernahme im Einzelfall (zur Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen bei nahen Angehörigen s. Rz. 51). aus sittlichen Gründen geboten sein könnte. Denkbar ist z. B. eine enge Verknüpfung zwischen den gesellschaftlichen Folgen einer Erbschaftsausschlagung und der damit verbundenen Nichterfüllung der bestehenden Forderungen und der Person des Steuerpflichtigen.
Ist Vermögen vorhanden, aus welchen die Verbindlichkeiten gedeckt werden können, liegt insoweit keine Belastung vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen bei einer Zusammenveranlagung noch abzugsfähig gewesen wären. Ebenso sind Kosten eines vorzeitigen Erbausgleichs nicht abzugsfähig. Übernimmt ein Stpfl. über seinen Erbanteil hinaus die Kosten für die Beerdigung seines Schwiegervaters, sind diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen eines Gesamtschuldnerverhältnisses nach § 426 BGB gegenüber den übrigen Erben zusteht. Die für die Beerdigung des Bruders entstandenen Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Bruder überlebt.
Fraglich ist, ob eine Belastung vorliegt, soweit der Stpfl. Einnahmen für die Beerdigung erhält (insbesondere Sterbegeld), das insoweit selbst der ESt-Besteuerung unterfällt. In diesen Fällen würde ein Ungleichgewicht entstehen, da die Einnahmen zu versteuern sind, die Aufwendungen aber nicht abgezogen werden können. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist ein Stpfl. insoweit dann auch belastet, sodass hierdurch eine Symmetrie hergestellt wird, indem die Beerdigungskosten dann – unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Rz. 51
Für die Übernahme von Beerdigungskosten naher Angehöriger gilt eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen, selbst wenn der Stpfl. die Erbschaft ausschlägt. Wurde das Erbe hingegen angetreten, liegt insoweit keine Belastung vor, als die Beerdigungskosten aus dem Erbvermögen bestritten werden können. Vor dem BFH war ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage ging, ob die Versagung des Abzugs von Kosten für die Beerdigung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden konnten, gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Auch soweit eine Lebensversicherung zur Auszahlung gelangt, soll diese im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen sein. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch andere Kosten durch die Lebensversicherung abgedeckt sein sollen, sodass im Ergebnis nur eine anteilige Zurechnung erfolgen darf.
Rz. 52
Der Höhe nach zählen lediglich die direkt mit der Beerdigung im Zusammenhang stehen Kosten zur außergewöhnlichen Belastung. Zwar gilt hierfür ein großzügigerer Maßstab als in anderen Bereichen, trotzdem sind Kosten für die Bewirtung, die Bekleidung und ggf. erfolgende Anreise nicht abziehbar. Folgekosten wie die laufende Grabpflege sind wie auch Kosten für die Schaffung von Memorabilia (z. B. Fotobücher statt Traueranzeigen) ebenfalls nicht abziehbar.
Der BFH hat entschieden, dass eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aus rechtlichen/sittlichen Gründen i. S. v. § 33 EStG bei Aufwendungen des Erben zur Sanierung einer Familiengruft aufgrund einer Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung zur Sanierung oder Räumung nicht gegeben ist.
Kosten für die Sanierung eines Grabmals stellen demgegenüber keine außergewöhnliche Belastung dar. Die Anschaffung und Errichtung eines Grabmals ist der Gestaltung eines Grabes zuzuordnen, die auf der freien Willensentscheidung des Stpfl. beruht und es entsprechend an einer Zwangsläufigkeit mangelt. Dies gilt auch für etwaige Folgekosten wie die Sanierung, selbst dann, wenn diese auf einer behördlichen Anordnung beruht.
Rz. 53 einstweilen frei