LfSt Bayern v. 16.12.2016, S 2284.1.1-21/1 St 32
1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern.
2. Allgemeines
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Für den Abzug von Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
2.1. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen
Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt.
Bei anderen Personen hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierbei ist zu beachten, dass der Erbe zwar nach § 1968 BGB rechtlich verpflichtet ist, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen. Allerdings entsteht hierdurch keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da er die Möglichkeit hat, dieser Verpflichtung durch Ausschlagung der Erbschaft zu entgehen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Auf die Regelung des § 1968 BGB allein lässt sich deshalb eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus rechtlichen Gründen nicht stützen (BFH-Urteil vom 17.9.1987, BStBl 1988 II S. 130).
2.2. Abzugsfähige Aufwendungen
Als außergewöhnliche Belastung können Bestattungskosten abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei ist dem Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers (BFH-Urteil vom 17.9.1987, a.a.O.). Allerdings sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwenden und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 17.9.1987, a.a.O.).
Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten einer Beerdigung zählen z.B.:
- Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
- Aufwendungen für die Trauerkleidung
- Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
- Kosten der Grabpflege/-bepflanzung
- Aufwendungen für eine aufwendige Grabstätte
- Anschaffungskosten für ein aufwendiges Grabmal
Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Trauerfeier, Trauerredner, Bestatterleistungen, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals, etc.
2.3. Angemessenheit der Aufwendungen
Sind die Bestattungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur soweit in Betracht, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Von einer Angemessenheit kann allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, nicht mehr als 7.500 EUR betragen (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.9.2010, Az. 12 K 784/09). Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.
Wird diese Grenze überschritten ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei richtet sich die Angemessenheit nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Steuerpflichtigen.
Übersteigen die Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 EUR, weil eine Überführung ins Ausland stattfindet, sind die übersteigenden Kosten in der Regel nicht angemessen. Etwas anderes gilt, wenn die Überführung in das Ausland nach den Besonderheiten des Einzelfalles unbedingt erforderlich ist, weil etwa im Inland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich ist (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.2.1992, Az. Bf IV 44/90).
2.4. Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen
Voraussetzung für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind (BFH-Urteil vom 19.10.1990, BStBl 1991 II S. 140). Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die der Steuerpflichtige erhält (z.B. aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat un...